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Alternative Streitbeilegung in der EU auf dem Vormarsch

Datum: Oktober 11, 2019 | Aktualisierung: September 11, 2025
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Die EU stärkt alternative Streitbeilegung: Eine Richtlinie fördert Mediation und Schlichtung bei grenzüberschreitenden Steuerkonflikten, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Alternative Streitbeilegung in der EU auf dem Vormarsch

Der Rat der Europäischen Union unternimmt erneut Anstrengungen, die aussergerichtliche Streitbeilegung in der Europäischen Union zu fördern und auszubauen. Hierzu hat der Rat die Richtlinie (EU) 2017/1852 vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erlassen. Danach sollen Konflikte über die Besteuerung von Einkommen und Vermögen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten, die einem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, nach Möglichkeit in einem aussergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gelöst werden. In Erwägungsgrund 6 der Richtlinie heisst es hierzu:

„Die Beilegung der Streitigkeiten sollte für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bilateralen Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelten, und zwar insbesondere für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung, die zur Doppelbesteuerung führt. Dies sollte mittels eines Verfahrens erreicht werden, in dem in einem ersten Schritt die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, während der Schlussphasen des Zeitraums des Verständigungsverfahrens nicht verbindliche alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediations- oder Schlichtungsverfahren zu nutzen. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist zu keiner Einigung, so sollte ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden. Bei der Wahl der Methode für die Streitbeilegung sollte Flexibilität herrschen, wobei entweder auf Ad-hoc-Strukturen oder auf dauerhaftere Strukturen zurückgegriffen werden könnte.(…)“

Den Richtlinientext der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 finden Sie hier.

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