Dienstleistung

Beweissicherung
Das Beweissicherungsverfahren dient dazu, während oder außerhalb eines Streitverfahrens Tatsachen festzustellen und zu protokollieren.
  • Der neutrale CenaCom-Mediator übernimmt die Anbahnungs- und Sondierungsgespräche mit der Gegenseite.
  • Die komplette Beweisaufnahme (Augenschein, Begutachtungen usw.) wird von einem neutralen CenaCom-Mediator begleitet und protokolliert. So ist durchgehend ein parteiloser Beobachter vor Ort.
  • Mit der schriftlichen Abschlussvereinbarung bzw. Abschlusserklärung wird vor der Gütestelle eine beweiskräftige Urkunde erstellt. Diese Urkunde kann bei Bedarf sogleich als vollstreckbarer Schuldtitel ausgefertigt werden. Der Verfahrensablauf lässt sich auf die Bedürfnisse aller Parteien flexibel zuschneiden und ausgestalten.
  • Ein von Anfang an einbezogener neutraler CenaCom-Mediator hilft, Missverständnisse zu vermeiden, Korrespondenzen zu erleichtern und bedeutet für alle Seiten nicht zuletzt eine erhebliche Zeitersparnis.

Schutz von Ideen

Ideen (z.B. Geschäftsideen, [Design-] Entwürfe, Bilder, [Noten-] Texte, etc.) können bei der Geschäftsstelle der CenaCom als neutrale Stelle protokolliert und gegen Erhalt einer Hinterlegungsurkunde verwahrt werden. In einem späteren Konfliktfall kann damit der Nachweis der zeitlichen Urheberschaft geführt werden (Prioritätsnachweis).

Vorzüge eines Beweissicherungsverfahrens vor der CenaCom

Die strengen Formvorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. §§ 485ff. ZPO) gelten im CenaCom-Güteverfahren nicht.
Die CenaCom-Gütestelle nimmt also keine entsprechenden prozessualen Prüfungen vor. Im Einzelnen:
  • Auch bei hohen Streitwerten besteht kein Anwaltszwang. Jeder kann selbst einen Antrag stellen oder lässt sich durch eine bevollmächtigte Person seiner Wahl (z.B. Rechtsanwalt, aber auch Steuerberater, Architekt, Bauingenieur, sonstige Privatperson) vertreten.
  • Es ist keine Glaubhaftmachung erforderlich wegen drohenden Verlustes des Beweismittels oder wegen der Erschwernis seiner Benutzung.
  • Es sind keine Glaubhaftmachungen erforderlich wegen rechtlichen Interesses an den Feststellungen

    • des Zustandes einer Person oder einer Sache oder über deren Wert,
    • der Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
    • des Aufwandes für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels.
  • Jederzeit ist eine neue Begutachtung möglich.

  • Es gibt keine Bindung an ein zuständiges Gericht.

  • Besondere Erfordernisse an Form und Inhalt eines Antrages entfallen.

  • Die Beweiserhebung wird durchgeführt, ohne dass es einer (Gerichts)Entscheidung bedarf.

  • Es wird keine Frist zur Klageerhebung bestimmt.

Mediationsgesetz

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung („Mediationsgesetz“) ist am 26.07.2012 in Kraft getreten.

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