Güteverfahren

Ablauf eines Güteverfahrens – jetzt auch per beA
Wir begleiten Sie bei Ihrem Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Ein Güteantrag kann eine sichere Verjährungshemmung einseitig herbeiführen

1. Güteantrag

Das Güteverfahren vor der CenaCom wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag wird von einer Partei oder auch von den Parteien gemeinsam gestellt. Der Güteantrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Soll jedoch die Verjährung eines Anspruches gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren entweder (1) schriftlich (Post oder Telefax), (2) per beA oder (3) per E-Mail in einem gängigen Dateiformat (idealerweise pdf) unter Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur zu beantragen. Die erforderlichen Abschriften des Antrages, die von der CenaCom an den/die Antragsgegner gesandt werden, werden dann von den Antragstellern per Post nachgereicht.

Der Güteantrag unterliegt nicht den strengen Anforderungen an eine Klage (§ 253 Zivilprozessordnung). Er soll jedoch den Sachverhalt und Anspruch, der Gegenstand des Konfliktes ist, konkret beschreiben. Hilfreich ist es dabei, auf Vertragsdokumente (Vertragsnummer, Rechnungsnummer, Zeichnungsschein u.a.) Bezug zu nehmen. Viele Antragsteller verweisen auch auf die bisher gewechselten Schriftsätze und legen diese dem Güteantrag bei, um den Konfliktstoff konkret darzustellen. Auf der Unterseite „Rechtsprechung und Literaturhinweise“ finden Sie weitere Hinweise zum Thema „Antragstellung“.

Telefon
0721 180 560 50

Fax

0721 180 560 59

beA-Postfach der CenaCom GmbH

SAFE-ID: DE.BRAK.4e0b0567-b096-4fb2-9d10-9fa84c583d75.a559

2. Eingangsbestätigung und Rechnung

Die Verfahrensakte wird nach Erhalt des Güteantrages bei der CenaCom angelegt. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen des Güteverfahrens sowie eine Rechnung für die Bekanntgabe des Güteantrages (Antragsgebühr) in Höhe von brutto 238,00 Euro (Ziff. 3 Abs. 5 Verfahrensordnung i.V.m. Gebühren-Nr. G-KA-1 Kostenübersicht).


3. Zahlung der Antragsgebühr und Bekanntgabe an Antragsgegner

Weitere Schritte (Bekanntgabe) erfolgen erst nach Zahlungseingang der Antragsgebühr auf dem Konto der CenaCom.

Nachdem die Verfahrensgebühr von 238,00 Euro bezahlt ist, werden dem/n Antragsgegner/n eine Abschrift des Güteantrages und die CenaCom-Verfahrensordnung zugesandt (per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein).


4. Teilnahme am Güteverfahren

Mit der Bekanntgabe des Güteantrages wird der Antragsgegner aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit dem Güteverfahren einverstanden ist. Dies ist dann erforderlich, wenn der Güteantrag nicht von den Parteien gemeinsam gestellt wurde. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn in Ihrem Vertrag nicht bereits eine Güteklausel enthalten ist, nach der ein Konflikt vor der gerichtlichen Klärung vor einer Gütestelle verhandelt werden soll. Ein Beispiel für eine solche Streitbeilegungsklausel finden Sie hier.


5a. Erfolglosigkeitsbescheinigung

Lehnt der Antragsgegner die außergerichtliche Verhandlung vor der Gütestelle ab, oder äußert er sich nicht binnen einer von der CenaCom gesetzten Frist oder die Verhandlung endet ohne Einigung zwischen den Parteien, dann erklärt CenaCom das Güteverfahren für gescheitert. Alle Parteien erhalten eine schriftliche Erfolglosigkeitsbescheinigung. Eine eventuelle Verjährungshemmung endet in sechs (6) Monaten.

5b.Güteverhandlung

Stimmt der Antragsgegner dem Verfahren zu, wird ein Termin zur Güteverhandlung angesetzt. Der Termin sowie der Verhandlungsort werden mit den Parteien vereinbart. So finden CenaCom-Güteverhandlungen sowohl bei der CenaCom in Karlsruhe als auch im gesamten Bundesgebiet statt. Verhandlungsorte sind z.B. CenaCom-Verhandlungszentren in Berlin oder Hamburg, Konferenzräume an Knotenpunkten (Flughafen, Bahnhof) aber auch bei den Parteien in den Geschäftsräumen.

Führen die Güteverhandlungen zur Einigung, so wird diese schriftlich in einer Abschlussvereinbarung festgehalten (Einigungsvertrag, Vergleich).


6. Abschlussvereinbarung und Vollstreckbarkeitserklärung

Diese Abschlussvereinbarung ist eine beweissichere Urkunde, aus der auch vollstreckt werden kann.

Die Vollstreckungsklausel wird auf Antrag der CenaCom vom Amtsgericht Karlsruhe erteilt. Dies ist ein Vermerk das Amtsgerichtes auf einer Ausfertigung des Vergleiches, dass aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann:

„Anliegende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

(als Beispiel finden Sie hier eine Originalklausel aus einem CenaCom-Güteverfahren)

Die Vollstreckungsklausel ist erforderlich, um die Vereinbarung ggf. durch einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht durchzusetzen. Die Vereinbarung kann innerhalb der gesamten Europäischen Union vollstreckt werden.

In diesem Punkt unterscheidet sich der Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle vor dem Vergleich, den die Parteien in einer eigenen Verhandlung außerhalb des Gerichtes schließen. Hält sich der Vertragspartner nicht an diesen Vergleich, so muss aus dem Vergleich Klage zu Gericht erhoben werden, um dann (erst) mit dem Urteil eine vollstreckbare Urkunde zu erhalten. Demgegenüber ist der Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle aus sich selbst heraus vollstreckbar.

Hier besteht auch ein entscheidender Unterschied zum sog. Anwaltsvergleich. Werden die Parteien außergerichtlich durch Rechtsanwälte vertreten, so ist eine solche außergerichtliche Einigung (Vergleich) nur dann vollstreckbar, wenn sich die Parteien der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 796a Abs. 1 ZPO). Diese Besonderheit gilt beim Vergleich vor der CenaCom nicht. Hier gilt § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Eine Musterakte nebst vollstreckbarer Abschlussvereinbarung finden Sie hier.

Kontaktanfrage

Sie haben weitere Fragen zum Thema Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung. Gerne beantworten wir Ihnen diese. Bitte hinterlassen Sie uns dafür Ihre Kontaktangaben, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf Sie!

    *Einwilligungserklärung nach Artikel 6 (1) a DSGVO: Ich willige ein, dass die Cenacom GmbH die Kontaktinformationen, die ich übermittelt habe verwendet, um mit mir in Kontakt zu treten. Weitere Informationen zum Datenschutz und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatspäre finden Sie in unseren Datenschutzerklärungen.

    Sie wünschen weitere Informationen oder eine Beratung?

    Lassen Sie sich von uns umfassend in Sachen Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung beraten.

    © 2023 CenaCom GmbH

    Rückruf anfordern

    Kostenfrei und unverbindlich
    Rückrufzeit