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Zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten, Lieferproblemen oder internen Konflikten. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen zu erhalten, Kosten zu kontrollieren und rechtliche Risiken zu minimieren.
Vermeiden Sie langwierige Gerichtsverfahren. CenaCom ist eine staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle (Gütestelle) gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und begleitet Sie zuverlässig im außergerichtlichen Einigungsprozess.
Das Güteverfahren bietet Ihnen eine effiziente und rechtssichere Lösung. Die Verjährung Ihrer Ansprüche wird sofort und einseitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Kommt eine Einigung zustande, ist diese unmittelbar vollstreckbar.

Wir gewährleisten ein Güteverfahren, das von Anfang bis Ende rechtssicher und klar strukturiert ist. Der Ablauf ist transparent und auf schnelle Ergebnisse ausgerichtet.
Alles beginnt mit Ihrem Antrag: Unser Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben. Die förmliche Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung unmittelbar (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Sie können den Güteantrag über unser Online-Formular erstellen, herunterladen und anschließend per E-Mail mit qualifizierter (elektronischer) Signatur, beA, Fax oder Post einreichen.
Im Antrag müssen der zugrunde liegende Sachverhalt und der Anspruch klar beschrieben sein. Das Güteverfahren kann durch eine Partei allein oder gemeinsam gestellt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen sowie eine Rechnung über die Antragsgebühr (261,80 € brutto).
Mit Antragseingang wird die Verfahrensakte angelegt. Das Güteverfahren beginnt formal erst nach Zahlungseingang. Gesetzliche Grundlage ist die Verfahrensordnung CenaCom, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Nach Zahlung Ihrer Antragsgebühr wird der Güteantrag dem/den Antragsgegner(n) bekanntgegeben (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Die Bekanntgabe an den Antragsgegner wirkt auf den Eingang des Güteantrages bei der CenaCom zurück und die Verjährungshemmung tritt ein. Die zur Bekanntgabe notwendigen Abschriften müssen ggf. nachgereicht werden.
Wir fordern den Antragsgegner zur Zustimmung am Verfahren auf. Besteht eine Güteklausel oder wurde der Antrag gemeinsam gestellt, entfällt die Zustimmung. Mit vorliegender Zustimmung koordinieren wir den Termin zur Güteverhandlung, deren Ziel eine vollstreckbare Abschlussvereinbarung ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Verweigert die Gegenseite die Zustimmung, reagiert nicht oder endet die Verhandlung erfolglos, stellen wir eine schriftliche Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Diese dient als Grundlage für gerichtliche oder weitere Schritte. Die Verjährungshemmbung endet 6 Monate nach Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Bei Einigung im Gütetermin wird eine schriftliche Abschlussvereinbarung erstellt, die gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar sein kann. CenaCom kann hierfür beim Amtsgericht Karlsruhe eine Vollstreckungsklausel beantragen, die die Durchsetzung in allen EU-Staaten ermöglicht.
Im Unterschied zu außergerichtlichen Vergleichen ist keine weitere Klage erforderlich. Der Vergleich vor CenaCom ist direkt vollstreckbar.
Das Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle bietet Unternehmen, Steuerberatern und Anwälten einen vertraulichen Rahmen zur Konfliktlösung. Vereinbarungen werden beweissicher dokumentiert und sind direkt vollstreckbar, ohne Gerichtsverfahren.

Zur Beilegung von Vertragsstreitigkeiten, Lieferproblemen oder internen Konflikten. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen zu erhalten, Kosten zu kontrollieren und rechtliche Risiken zu minimieren.

Das Güteverfahren ist ein strategisches Instrument zur Verjährungshemmung und zur effizienten Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Es bietet Mandanten eine professionelle Alternative zur Klage.

Ob wirtschaftliche Auseinandersetzungen, offene Forderungen oder drohende Verjährung: Das Güteverfahren eröffnet Ihren Mandanten eine vertrauliche und rechtlich anerkannte Möglichkeit, Konflikte außergerichtlich zu klären.
Mit über 20 Jahren Erfahrung und mehr als 8.000 durchgeführten Verfahren gehört CenaCom zu den erfahrensten Streitbeilegungsstellen in Deutschland. Unsere Verfahren gewährleisten rechtlich verbindliche und vollstreckbare Lösungen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die rechtlich stärkste Form der digitalen Signatur und entspricht rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift.
Sie erfüllt folgende Anforderungen:
Prüfen Sie das PDF vor der Signierung sorgfältig auf:
Das PDF MUSS mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden!
Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturen (Auswahl):
Überprüfen Sie nach der Signierung:
Senden Sie das signierte PDF an uns.
Falls Sie das PDF nicht qualifiziert signieren können, dann drucken Sie das PDF bitte aus, unterschreiben es und senden es per Fax an: 0721 18056059.
Häufige Fehler vermeiden: Diese Signaturen sind NICHT ausreichend:
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail uns.
Rechtlicher Hinweis: Nur ordnungsgemäß mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Anträge können zur Verjährungshemmung führen. Unsignierte oder fehlerhaft signierte Dokumente werden nicht bearbeitet.
Der Eingang (Datum) des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) wird festgestellt und eine Verfahrensakte angelegt. Der Antragssteller erhält von der Geschäftsstelle der CenaCom eine Eingangsbestätigung und eine Rechnung in Höhe der Antragsgebühr. Nachdem der Zahlungseingang der Antragsgebühr bei der CenaCom festgestellt ist, wird der Streitbeilegungsantrag dem / den Antragsgegner/n bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe wird / werden der / die Antragsgegner aufgefordert binnen einer von der CenaCom gesetzten Frist zu erklären, ob er / sie dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) beitreten will /wollen. Wird der Beitritt zur Güteverhandlung abgelehnt, dann wird das Verfahren durch die CenaCom für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an.
Der Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) muss den Streitgegenstand darstellen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten (Mediator/Schlichter, Antragsgegner) müssen erkennen können, worüber verhandelt werden soll. Soll die Verjährung eines Anspruches gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) erreicht werden, so ist das Verfahren in Textform zu beantragen.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten
a) Namen und Vornamen der Parteien, ladungsfähige Anschriften und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, bei juristischen Personen Bezeichnung der Rechtsform sowie hier als auch bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen Benennung eines gesetzlichen Vertreters – sofern bekannt – mit ladungsfähigen Anschriften. Angaben zu Telefon- und Telefaxnummern sowie zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, Internet o.ä.) sind empfehlenswert.
b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit.
Bei einem Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2015 die Voraussetzungen an einen wirksamen Streitbeilegungsantrag (früher: Güteantrag) wie folgt vorgegeben:
Der Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) kann auch per beA an die Postfachadresse der CenaCom GmbH erfolgen (SAFE-ID: DE.BRAK.4e0b0567-b096-4fb2-9d10-9fa84c583d75.a559).
Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Die Tätigkeit der Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) ist nicht auf den Landgerichtsbezirk Karlsruhe beschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Sie können Zeugen benennen und diese können in der Verhandlung gehört werden, wenn sich alle Parteien darauf verständigen.
Ein Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) kann auch eingeleitet und durchgeführt werden, wenn ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte den (Wohn-)Sitz im Ausland haben. Dabei ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:
Soll über einen Streitgegenstand bzw. Sachverhalt verhandelt werden, der nicht dem deutschen Recht unterliegt, dann ist das jeweilige geltende, internationale Recht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Verjährungsfragen, Fragen der Vollstreckbarkeit einer geschlossenen Vereinbarung und der des Gerichtsstandes. Bei außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit internationalem Bezug sollte auf jeden Fall kompetenter Rechtsrat hinzugezogen werden. Hierzu darf die CenaCom im konkreten Einzelfall aufgrund der Verpflichtung zur absoluten Neutralität keine Auskünfte erteilen.
Die Hemmung der Verjährung endet sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die CenaCom die Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners, an dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) nicht teilnehmen zu wollen, an den Gläubiger veranlasst. Dies setzt einen CenaCom-internen Prozess voraus, der dem Datum auf der CenaCom-Erfolglosigkeitsbescheinigung entspricht.
Eine vor CenaCom erzielte und schriftlich fixierte Abschlussvereinbarung ist eine beweissichere Urkunde. Auf Antrag erteilt das Amtsgericht Karlsruhe eine Vollstreckungsklausel.
Dies bedeutet: Die Einigung ist direkt vollstreckbar, ohne dass ein langwieriges Gerichtsverfahren oder eine explizite Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erforderlich ist (im Gegensatz zu vielen anderen außergerichtlichen Vergleichen).
Ihre vollstreckbare Einigung ist europaweit durchsetzbar.
Muster einer vollstreckbaren Abschlussvereinbarung ansehen (PDF)
Mit der Einreichung des Güteantrags bei CenaCom wird die Verjährung Ihres Anspruchs sofort und einseitig gehemmt. Sie erhalten wertvolle Zeit, um eine außergerichtliche Konfliktlösung zu finden, ohne den Verlust Ihrer Ansprüche befürchten zu müssen.
Im Fall des Scheiterns Ihres Verfahrens endet die Verjährungshemmung erst 6 Monate nach Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung.
Im Güteverfahren gilt für alle Beteiligten eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Alles, was im Verfahren anvertraut oder bekannt wird, bleibt vertraulich. Ihre Anliegen werden diskret behandelt und der Gütetermin in einem geschützten Rahmen stattfinden.
Sämtliche Mitarbeiter wurden im Datenschutz geschult und auf Geheimhaltung und das Datengeheimnis verpflichtet.
Sämtliche im Unternehmen bestehenden Prozesse wurden von einem externen Datenschutzbeauftragten auf die Einhaltung der deutschen und europäischen Datenschutzvorschriften überprüft. Vorgeschlagene Maßnahmen wurden unmittelbar berücksichtigt und umgesetzt.
Im Rahmen der Überprüfung unseres IT-Sicherheitskonzepts wurden auch die gesamten technischen Anlagen auf Datenschutz und Datensicherheit überprüft. Hierbei wurde unter anderem die Rechtskonformität mit Art 32 DSGVO festgestellt (unter anderem: Ausreichender Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugang zur Datenverarbeitungsanlage, ausreichender Schutz vor zufälligem Datenverlust).