Das Güteverfahren kann noch am letzten Tag der Verjährung per Telefax eingeleitet werden. Die Antragstellung ist vereinfacht, formlose Bezeichnung des Anspruchs und kurze Begründung sind ausreichend, Beweisangebote sind nicht erforderlich.
Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4. BGB), selbst wenn der Antragsgegner dem Güteverfahren nicht zustimmt.
Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind („Örtliche Allzuständigkeit“ BGHZ 123, 337, 341).