Über uns

Staatlich anerkannte Gütestelle

Außergerichtliche Verhandlung und Wege zur Einigung


Die CenaCom ist als Gütestelle staatlich anerkannt und ist staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg der einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung.

Güteverfahren

ein Gewinn für Sie
Mit Hilfe von CenaCom-Güteverfahren haben Sie die Möglichkeit, Konflikte einvernehmlich beizulegen. Hierbei werden Sie von erfahrenen CenaCom-Mediatoren unterstützt. Diese Verhandlungsexperten sind unabhängige und neutrale Personen, die Sie in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren bei der freiwilligen und eigenverantwortlichen Konfliktlösung begleiten. Auf Wunsch der Parteien kann der Mediator einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Das Verhandlungsergebnis ist für die Parteien bindend und ohne Gerichtsverfahren durchsetzbar.
Bisherige Antragsteller
  • Arbeitnehmer
  • Autoren
  • Ehepartner
  • GmbH-Gesellschafter
  • Handwerksbetriebe
  • IT-Entwickler und -Unternehmen
  • Kapitalanleger
  • Kommunen
  • Kultur- und Medienmanager
  • Markeninhaber
  • Medien
  • Musiker und Künstler
  • Nachbarn
  • Patentinhaber
  • Profisportler
  • Rechtsanwälte
  • Selbständige
  • Softwarespezialisten
  • Steuerberater
  • Stiftungen
  • Umweltschützer
  • Unternehmen
  • Urheber
  • Vereine und Verbände
  • Verlage
  • Verwertungsgesellschaften

Engagement

Kapital, das zählt
Die Mediatoren der CenaCom arbeiten effektiv und professionell, agieren vertraulich und kostenorientiert. Sie verfügen über langjährige Erfahrung und spezifische Branchenkenntnisse. Die CenaCom entwickelt und betreut Konfliktmanagementsysteme in Unternehmen. In der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen wird unsere praktische Expertise stetig weiterentwickelt.

Bundesweit

Wirkung in Ihrem Interesse

Das Güteverfahren kann noch am letzten Tag der Verjährung per Telefax eingeleitet werden. Die Antragstellung ist vereinfacht, formlose Bezeichnung des Anspruchs und kurze Begründung sind ausreichend, Beweisangebote sind nicht erforderlich.

Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4. BGB), selbst wenn der Antragsgegner dem Güteverfahren nicht zustimmt.

Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind („Örtliche Allzuständigkeit“ BGHZ 123, 337, 341).

Kosten des Güteverfahrens

Die Gebühr ist abhängig vom Streitwert

Mit Antragstellung sind Gebühren ab 238,00 Euro fällig (inkl. USt.). Diese Gebühr ist abhängig vom Streitwert. In begründeten Fällen kann die Gebühr nach Ermessen der CenaCom reduziert werden.

Hierdurch ist das gesamte Verfahren bis zur Bescheinigung über das Scheitern abgegolten, sofern die Angelegenheit nicht verhandelt wird. Stimmt der Antragsgegner also dem Güteverfahren nicht zu, dann wird auch keine Güteverhandlung terminiert.

Ist der Antragsgegner mit dem Güteverfahren einverstanden, so richten sich die weiteren Verhandlungsgebühren nach § 12 der Verfahrensordnung (VerfO). Die Anzahl stattfindender Verhandlungstermine ist abhängig von der Komplexität des Verhandlungsgegenstandes sowie von der Bereitschaft der Parteien, miteinander konstruktiv zu kommunizieren und zu verhandeln.

Vorteile des Güteverfahrens
1
Die Parteien können frei bestimmen: Verhandlungsort, Verhandlungstermine, personelle Besetzung (Schlichter, Mediatoren), Verhandlungsgegenstand.
2
Vereinfachte Einleitung des Güteverfahrens. Hinweise zum Güteantrag finden Sie hier.
3
Beginn der Verjährungshemmung bei Einreichung des Güteantrages.
4
Zustimmung der Gegenseite für den Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens nicht erforderlich.
5
Verjährungshemmung endet sechs (6) Monate nach Beendigung des Güteverfahrens.
6
Der Güteantrag bzw. der vorgetragene Sachverhalt muss konkret bestimmt sein (der Streitgegenstand muss durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt und den oder die geltend gemachten Ansprüche feststellbar sein).
7
Keine Vorlage von Beweisen (z.B. Urkunden) erforderlich.
8
Hohe Erfolgsquote (ca. 85 – 90 %) bei verhandelten Verfahren.
Ausgesprochen einfach
der Ablauf von Güteverfahren
Zu Ihren Gunsten
Vorteile im Überblick
  • Vereinfachte Antragstellung
  • Keine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung
  • Beweisantritte entbehrlich
  • Beginn der Verjährungshemmung mit Einreichung des Güteantrags
  • Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich
  • Ablauf der Verjährungshemmung 6 Monate nach Verfahrenssende

Mediationsgesetz

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung („Mediationsgesetz“) ist am 26.07.2012 in Kraft getreten.

Kontaktanfrage

Sie haben weitere Fragen zum Thema Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung. Gerne beantworten wir Ihnen diese. Bitte hinterlassen Sie uns dafür Ihre Kontaktangaben, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf Sie!

    *Einwilligungserklärung nach Artikel 6 (1) a DSGVO: Ich willige ein, dass die Cenacom GmbH die Kontaktinformationen, die ich übermittelt habe verwendet, um mit mir in Kontakt zu treten. Weitere Informationen zum Datenschutz und unsere Verpflichtung zum Schutz Ihrer Privatspäre finden Sie in unseren Datenschutzerklärungen.

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