Die CenaCom ist als Gütestelle staatlich anerkannt und ist staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg der einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung.
Das Güteverfahren kann noch am letzten Tag der Verjährung per Telefax eingeleitet werden. Die Antragstellung ist vereinfacht, formlose Bezeichnung des Anspruchs und kurze Begründung sind ausreichend, Beweisangebote sind nicht erforderlich.
Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4. BGB), selbst wenn der Antragsgegner dem Güteverfahren nicht zustimmt.
Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind („Örtliche Allzuständigkeit“ BGHZ 123, 337, 341).
Mit Antragstellung sind Gebühren ab 238,00 Euro fällig (inkl. USt.). Diese Gebühr ist abhängig vom Streitwert. In begründeten Fällen kann die Gebühr nach Ermessen der CenaCom reduziert werden.
Hierdurch ist das gesamte Verfahren bis zur Bescheinigung über das Scheitern abgegolten, sofern die Angelegenheit nicht verhandelt wird. Stimmt der Antragsgegner also dem Güteverfahren nicht zu, dann wird auch keine Güteverhandlung terminiert.
Ist der Antragsgegner mit dem Güteverfahren einverstanden, so richten sich die weiteren Verhandlungsgebühren nach § 12 der Verfahrensordnung (VerfO). Die Anzahl stattfindender Verhandlungstermine ist abhängig von der Komplexität des Verhandlungsgegenstandes sowie von der Bereitschaft der Parteien, miteinander konstruktiv zu kommunizieren und zu verhandeln.
1 | Die Parteien können frei bestimmen: Verhandlungsort, Verhandlungstermine, personelle Besetzung (Schlichter, Mediatoren), Verhandlungsgegenstand. |
2 | Vereinfachte Einleitung des Güteverfahrens. Hinweise zum Güteantrag finden Sie hier. |
3 | Beginn der Verjährungshemmung bei Einreichung des Güteantrages. |
4 | Zustimmung der Gegenseite für den Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens nicht erforderlich. |
5 | Verjährungshemmung endet sechs (6) Monate nach Beendigung des Güteverfahrens. |
6 | Der Güteantrag bzw. der vorgetragene Sachverhalt muss konkret bestimmt sein (der Streitgegenstand muss durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt und den oder die geltend gemachten Ansprüche feststellbar sein). |
7 | Keine Vorlage von Beweisen (z.B. Urkunden) erforderlich. |
8 | Hohe Erfolgsquote (ca. 85 – 90 %) bei verhandelten Verfahren. |