Außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren ist gemein, dass ein neutraler Dritter (Mediator, Schlichter) die streitenden Parteien bei der Lösung ihres Konfliktes vermittelnd unterstützt. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass er den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens strukturiert und darauf achtet, dass die Parteien miteinander in einer konstruktiven Art und Weise kommunizieren.
Der Unterschied zwischen einem Mediations- und einem Schlichtungsverfahren besteht hauptsächlich darin, dass der Schlichter einen eigenen Lösungsvorschlag für den Konflikt den Parteien unterbreitet. Dazu muss er jedoch von den Parteien zu Beginn oder während des Verfahrens einvernehmlich aufgefordert werden. Der Mediator hingegen unterstützt die Parteien darin, eine eigene Lösung des Konfliktes zu erarbeiten.
Das Güteverfahren kann sowohl als Mediations- als auch als Schlichtungsverfahren ausgestaltet werden. Wenn eine Partei ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch Antrag einleitet, kann entweder ein Mediations- oder ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahrensarten finden Sie hier.
Für die Einleitung eines Güteverfahrens berechnet die CenaCom als staatlich anerkannte Gütestelle (Streitbeilegungsstelle) eine Antragsgebühr ab 238,- Euro inkl. MwSt. Diese ist nach Eingang des Güteantrages bei der CenaCom und vor Bekanntgabe an den/die Antragsgegner fällig. Ist/Sind der/die Antragsgegner mit der Durchführung des eingeleiteten Güteverfahrens nicht einverstanden, dann wird das Verfahren für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an. Eine Güteverhandlung findet nicht statt.
Ist der/die Antragsgegner mit dem Güteverfahren einverstanden, dann berechnen sich die Verfahrenskosten nach § 12 der Verfahrensordnung.
Die Verfahren vor der CenaCom sind grundsätzlich ohne anwaltliche Begleitung möglich. Wesentliches Verfahrensmerkmal außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren ist, dass die streitenden Parteien eigenständig eine Lösung ihres Konfliktes erarbeiten.
Allerdings weisen wir auch immer wieder daraufhin, dass eine Partei nur dann eine für sie sinnvolle Lösung des Konfliktes erarbeiten kann, wenn diese vorab über sämtliche Positionen und möglichen – rechtlichen – Ansprüche informiert ist. Nur dann hat eine Vereinbarung zwischen den Parteien dauerhaften Bestand. Es ist zudem sinnvoll, wenn die Vereinbarung durch anwaltliche Vertreter der Parteien ausgearbeitet wird.
Eine Vollstreckung aus einer Vereinbarung ist möglich. Dies setzt zunächst einen vollstreckungsfähigen Inhalt voraus. Die Vereinbarung kann auf Antrag beim Amtsgericht Karlsruhe mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.
Eine Begrenzung auf eine festgesetzte Anzahl von Antragsgegnern gibt es nicht. Es können und sollten alle Antragsgegner benannt werden, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei umfangreichen und komplexen Verfahren arbeiten wir oftmals in Form einer Shuttle-Mediation.
Die Verjährung des Anspruches wird gehemmt, wenn der Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens demnächst nach Eingang bei der CenaCom dem oder den Antragsgegner/n bekannt gegeben wird. Die Hemmung der Verjährung beginnt dann ab Eingang des Güteantrages bei der CenaCom. Dies gilt selbst dann, wenn der oder die Antragsgegner dem Güteverfahren nicht zustimmen.
Die Hemmung der Verjährung endet sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die CenaCom die Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners, an dem Güteverfahren nicht teilnehmen zu wollen, an den Gläubiger veranlasst. Dies setzt einen CenaCom-internen Prozess voraus, der dem Datum auf der CenaCom-Erfolglosigkeitsbescheinigung entspricht.
Ein Güteverfahren kann auch eingeleitet und durchgeführt werden, wenn ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte den (Wohn-)Sitz im Ausland haben. Dabei ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:
Soll über einen Streitgegenstand bzw. Sachverhalt verhandelt werden, der nicht dem deutschen Recht unterliegt, dann ist das jeweilige geltende, internationale Recht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Verjährungsfragen, Fragen der Vollstreckbarkeit einer geschlossenen Vereinbarung und der des Gerichtsstandes. Bei außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit internationalem Bezug sollte auf jeden Fall kompetenter Rechtsrat hinzugezogen werden. Hierzu darf die CenaCom im konkreten Einzelfall aufgrund der Verpflichtung zur absoluten Neutralität keine Auskünfte erteilen.
Sie können Zeugen benennen und diese können in der Verhandlung gehört werden, wenn sich alle Parteien darauf verständigen.
Die Parteien können Sachverständige benennen und in die Verhandlungen einbeziehen, wenn sich alle Parteien auf den oder die Sachverständigen einigen. In komplexen Streitigkeiten, beispielsweise bei Bausachen, im Anlagenbau oder auch bei IT-Projekten, bietet es sich an, Sachverständige hinzuzuziehen. Die CenaCom setzt nach Möglichkeit geeignete Mediatoren für den jeweiligen Konfliktfall ein, die über Fachexpertise verfügen.
Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Die Tätigkeit der Gütestelle ist nicht auf den Landgerichtsbezirk Karlsruhe beschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens kann auch per beA an die Postfachadresse der CenaCom GmbH erfolgen (SAFE-ID: DE.BRAK.4e0b0567-b096-4fb2-9d10-9fa84c583d75.a559).
Zur Fristwahrung genügt die Einleitung des Güteverfahrens per Telefax. Dabei ist der Versand der Antragsschrift ohne Anlagen per Telefax ausreichend. Postalisch sind dann unverzüglich die Antragsschrift im Original nebst Anlagen nachzureichen. Bei mehreren Antragsgegnern müssen neben dem Original auch die erforderliche Anzahl von Abschriften postalisch bei der CenaCom eingereicht werden.
Der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens muss den Streitgegenstand darstellen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten (Mediator/Schlichter, Antragsgegner) müssen erkennen können, worüber verhandelt werden soll. Soll die Verjährung eines Anspruches gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren in Textform zu beantragen. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten
a) Namen und Vornamen der Parteien, ladungsfähige Anschriften und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, bei juristischen Personen Bezeichnung der Rechtsform sowie hier als auch bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen Benennung eines gesetzlichen Vertreters – sofern bekannt – mit ladungsfähigen Anschriften. Angaben zu Telefon- und Telefaxnummern sowie zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, Internet o.ä.) sind empfehlenswert.
b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit.
Bei einem Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2015 die Voraussetzungen an einen wirksamen Güteantrag wie folgt vorgegeben:
Das Beifügen von Unterlagen ist nicht zwingend erforderlich. Handelt es sich aber um komplexe Sachverhalte, bietet es sich an, Unterlagen zur Sachverhaltsaufklärung und -erläuterung dem Antrag beizufügen. Die für die Zustellung an die Antragsgegnerseite erforderlichen Abschriften sind beizufügen.
Der Eingang (Datum) des Güteantrages wird festgestellt und eine Verfahrensakte angelegt. Der Antragssteller erhält von der Geschäftsstelle der CenaCom eine Eingangsbestätigung und eine Rechnung in Höhe der Antragsgebühr. Nachdem der Zahlungseingang der Antragsgebühr bei der CenaCom festgestellt ist, wird der Güteantrag dem / den Antragsgegner/n bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe wird / werden der / die Antragsgegner aufgefordert binnen einer von der CenaCom gesetzten Frist zu erklären, ob er / sie dem Güteverfahren beitreten will /wollen. Wird der Beitritt zur Güteverhandlung abgelehnt, dann wird das Verfahren durch die CenaCom für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an.
Die CenaCom kann grundsätzlich in allen Konfliktfällen angerufen, in denen eine Partei einen oder mehrer Ansprüche gegen eine andere Partei geltend macht.
Grundsätzlich ist die verfahrenssprache deutsch. Auf Wunsch kann aber auch in englisch oder französisch verhandelt werden. Dazu schlägt die CenaCom geeignete Mediatoren/innen vor.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Mediation, Güteverfahren oder Schlichtung. Gerne beantworten wir Ihnen diese. Bitte hinterlassen Sie uns dafür Ihre Kontaktangaben, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf Sie!
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