Unternehmensgründung
Erfolgreiche Unternehmensgründung unterstützt durch Mediatoren
Der langfristige Erfolg eines Unternehmens hat seinen Ursprung bereits in der sorgfältigen Planung während der Gründungsphase. Unterschiedliche Interessen der Gründungsgesellschafter und Investoren müssen aufeinander abgestimmt und in krisenfeste Verträge geschrieben werden. Bereits in den Gründungsverträgen empfiehlt sich die Aufnahme einer Mediationsklausel, um mögliche spätere Konflikte zwischen den Gesellschaftern konstruktiv im Sinne der Gesellschaft zu lösen.

Unsere Unterstützung für Ihre Gründung
Die Mediatoren der CenaCom sind erfahrene Spezialisten bei der neutralen Begleitung und Unterstützung von Verhandlungen bei der Unternehmensgründung. Gemeinsam mit den Gründern strukturieren wir den Gründungsprozeß und stellen sicher, dass die Kommunikation zwischen den Parteien fair und zielführend verläuft. Scheinbar unüberbrückbare Differenzen bei den Vertragsverhandlungen werden aufgedeckt und im Interesse aller konstruktiv aufgelöst. Konflikte werden als Innovationstreiber verstanden.
Vorbereitung
Wir schaffen Klarheit zu Zielen, Themen, Rollen und Verfahren. Siehe auch die Checkliste Streitbeilegungsklausel.
Moderation von Verhandlungen
Verträge
Wir integrieren die Mediationsklausel in die Verträge, sichern Ergebnisse und begleiten die Umsetzung.
Musterklauseln
Hinweis: Die folgenden Mediationsklauseln (bei entsprechender Formulierung auch: Schlichtungsklausel) ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall! Bitte prüfen Sie vor Verwendung einer Klausel, ob diese an Ihre konkrete Vertragskonstellation angepasst werden muss. Auf der Unterseite Rechtsprechung finden Sie einige Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Wirksamkeit und Umfang von aussergerichtlichen Streitbeilegungsklauseln. Unsere Experten beraten Sie gerne.
Unverbindliche Mediationsklausel
„Die Parteien können für den Fall jeder aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeit ein Mediationsverfahren nach der Verfahrensordnung der CenaCom GmbH einleiten, um hierdurch den Konflikt gütlich beizulegen. Eine dahingehende Pflicht besteht nicht. Der Rechtsweg kann jederzeit beschritten werden. Für das Mediationsverfahren gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung der CenaCom GmbH in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung.“
Verbindliche Mediationsklausel
„Im Falle einer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeit sind die Parteien verpflichtet, vor Anrufung eines (Schieds-)Gerichts ein Mediationsverfahren nach den Regeln der CenaCom GmbH durchzuführen. Für den Fall, dass die Parteien in der Mediation keine oder keine vollständige Einigung erzielen konnten, können sie den Rechtsweg beschreiten. Hiervon unberührt bleibt das Recht, jederzeit Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einzuleiten. Für das Mediationsverfahren gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung der CenaCom GmbH in der bei Einleitung des Verfahrens gültigen Fassung.“
