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Bundesgerichtshof entscheidet zu (Muster-) Güteanträgen

Datum: Juni 14, 2015 | Aktualisierung: Oktober 20, 2025
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Der BGH prüft am 18. Juni 2015, ob Muster-Güteanträge die Verjährung hemmen. Entscheidend ist eine präzise Angabe von Ansprüchen und Pflichtverletzungen.

Am 18. Juni 2015 wird der BGH in drei Verfahren darüber entscheiden, ob (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung hemmen können. Gegenstand der Verfahren sind Klagen von Kapitalanlegern geschlossener Immobilienfonds auf Schadensersatz von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen.

In dem streitgegenständlichen Güteantrag haben die Kläger unter anderem vorgetragen:

„Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. GmbH & Co. KG (F.). … Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. …“
Das OLG Celle ist der Entscheidung der Vorinstanz (LG Hannover, Urteil vom 03. Dezember 2013, 7 O 125/13)) gefolgt und hat dabei am 14. April 2014 Folgendes beschlossen (OLG 11 U 314/13):

„(…)1. Der Güteantrag (Anlage B 4) hat die Verjährung nur insoweit gehemmt, als Pflichtverletzungen darin konkret benannt sind. Denn nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, hemmt die Verjährung (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204, Rn. 61; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 204, Rn. 19). Die – von den Klägern dazulegende und gegebenenfalls zu beweisende – Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass die im Güteverfahren geltend gemachten Ansprüche durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden können. Entgegen der Meinung der Kläger kommt es insoweit nicht darauf an, ob es sich unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Die der Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtungsweise zwar einen solchen einheitlichen Lebensvorgang dar, der bezüglich des Streitgegenstandes nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichten aufgespalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013, XI ZR 42/12, zitiert nach juris, Tz. 17 und 19). Der Verjährung gemäß den §§ 194 ff. BGB unterliegt jedoch der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 25). Bei dem Vorwurf einer fehlerhaften Anlageberatung stellt jede behauptete Pflichtverletzung einen solchen eigenständigen Anspruch dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, III ZR 81/10 zitiert nach juris, Tz. 15 m.w.N.). Die Verjährung dieser einzelnen Ansprüche ist separat voneinander zu behandeln, so dass sowohl der Beginn als auch die Hemmung der Verjährung den einzelnen Anspruch und damit inzident die einzelne Pflichtverletzung betreffen müssen. Erforderlich ist deshalb, dass aus Sicht des Antragsgegners erkennbar ist, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt wurde. Wird dabei ein einheitlicher Anspruch, d.h. eine konkrete Pflichtverletzung geltend gemacht, kann eine Substantiierung des entsprechenden Vortrags im streitigen Verfahren nachgeholt werden. Im Falle von mehreren, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhenden und deshalb selbstständigen Einzelforderungen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Gerichtsverfahren hingegen nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 16 und 17, sowie Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2012, 11 U 14/12, vom 4. Februar 2014, 11 U 259/13, und vom 28. März 2014, 11 U 278/13) (…)“.
Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

Terminhinweis des BGH

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