Am 18. Juni 2015 wird der BGH in drei Verfahren darüber
entscheiden, ob (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an
Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die
Verjährung hemmen können. Gegenstand der Verfahren sind Klagen von
Kapitalanlegern geschlossener Immobilienfonds auf Schadensersatz von dem
beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen.
In
dem streitgegenständlichen Güteantrag haben die Kläger unter anderem
vorgetragen:
„Ich/wir mache/n Ansprüche
auf Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund
ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. GmbH & Co. KG (F.). …
Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns
suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage.
Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an
diesem Immobilienfonds. …“Das OLG Celle ist der
Entscheidung der Vorinstanz (LG Hannover, Urteil vom 03. Dezember 2013, 7
O 125/13)) gefolgt und hat dabei am 14. April 2014 Folgendes
beschlossen (OLG 11 U 314/13):
„(…)1.
Der Güteantrag (Anlage B 4) hat die Verjährung nur insoweit gehemmt, als
Pflichtverletzungen darin konkret benannt sind. Denn nur ein
Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau
bezeichnet, hemmt die Verjährung (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung
2009, § 204, Rn. 61; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 204,
Rn. 19). Die – von den Klägern dazulegende und gegebenenfalls zu
beweisende – Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt
voraus, dass die im Güteverfahren geltend gemachten Ansprüche durch ihre
Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt
werden können. Entgegen der Meinung der Kläger kommt es insoweit nicht
darauf an, ob es sich unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes um
einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Die der
Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher
Betrachtungsweise zwar einen solchen einheitlichen Lebensvorgang dar,
der bezüglich des Streitgegenstandes nicht in einzelne Aufklärungs- und
Beratungspflichten aufgespalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Oktober 2013, XI ZR 42/12, zitiert nach juris, Tz. 17 und 19). Der
Verjährung gemäß den §§ 194 ff. BGB unterliegt jedoch der
materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der
Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche
umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung
unterliegen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 25). Bei dem Vorwurf einer
fehlerhaften Anlageberatung stellt jede behauptete Pflichtverletzung
einen solchen eigenständigen Anspruch dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. März
2011, III ZR 81/10 zitiert nach juris, Tz. 15 m.w.N.). Die Verjährung
dieser einzelnen Ansprüche ist separat voneinander zu behandeln, so dass
sowohl der Beginn als auch die Hemmung der Verjährung den einzelnen
Anspruch und damit inzident die einzelne Pflichtverletzung betreffen
müssen. Erforderlich ist deshalb, dass aus Sicht des Antragsgegners
erkennbar ist, aufgrund welcher einzeln zu beurteilenden
Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt wurde. Wird dabei
ein einheitlicher Anspruch, d.h. eine konkrete Pflichtverletzung geltend
gemacht, kann eine Substantiierung des entsprechenden Vortrags im
streitigen Verfahren nachgeholt werden. Im Falle von mehreren, nicht auf
einem einheitlichen Anspruch beruhenden und deshalb selbstständigen
Einzelforderungen kann eine Individualisierung nach Ablauf der
Verjährungsfrist im anschließenden Gerichtsverfahren hingegen nicht
nachgeholt werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 16 und 17, sowie
Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2012, 11 U 14/12, vom 4. Februar 2014, 11 U
259/13, und vom 28. März 2014, 11 U 278/13) (…)“.Über
den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.
Terminhinweis
des BGH