21.12.2021 – Drohen zum Jahreswechsel 2021/2022 Ansprüche zu verjähren, so besteht die Möglichkeit, durch einen Güteantrag die Verjährung des Anspruches zu hemmen.
Maßgebliche Norm ist der § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB. Mit Hilfe eines vor Ablauf des 31.12.2021 eingereichten Güteantrages bei einer staatlich anerkannten Gütestelle (Streitbeilegungsstelle) lässt sich die drohende Anspruchsverjährung hemmen. Sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Güteverfahrens endet die Hemmung. Die Geschäftsstelle der CenaCom GmbH hat zwischen den Jahren sowie am Donnerstag, dem 31.12.2021, die Geschäftsstelle für etwaige Fragen zur Einreichung eines Güteantrages geöffnet.