Zum Jahresende drohen wieder eine Vielzahl von Ansprüchen zu verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, so dass Ende 2016 Ansprüche verjähren können, die im Jahr 2013 entstanden sind. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, wenn z.B. bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ein Güteantrag eingereicht wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Ansprüche zwischen Verbrauchern, zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Verbrauchern handelt. Die Hemmung der Verjährung endet dabei fühestens 6 Monate nach Beendigung des Güteverfahrens. Je nach Komplexität des Sachverhaltes bzw. bei der Frage des konkreten Anspruches kann es sinnvoll sein, vor der Einleitung eines Güteverfahrens und bei der Formulierung eines Güteantrages einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen. Eine staatlich anerkannte Gütestelle darf bei der Formulierung eines Güteantrages aufgrund der Verpflichtung zur absoluten Neutralität und Allparteilichkeit keine Beratung erteilen.
Die Mitarbeiter der CenaCom stehen Ihnen bei sonstigen Fragen rund um das Güteverfahren gerne zur Verfügung.
AktuellesDatum: Oktober 11, 2019 | Aktualisierung: Oktober 26, 2025
Kartellrecht: Mit Mediation Kartell-Streitigkeiten außergerichtlich lösen?

Ein Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle hemmt Verjährung auch bei Kartellrechtsansprüchen und ermöglicht eine außergerichtliche, neutrale Streitlösung.



