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Rechtliches
Mediationsgesetz

Kompromiss im Streit um das Mediationsgesetz

Datum: Juni 27, 2012 | Aktualisierung: September 11, 2025
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2012 erzielten Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zum Mediationsgesetz: Gerichtsinterne Güteverfahren bleiben möglich, „Mediator“ bleibt außergerichtlich vorbehalten.

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 27.06.2012 einen Kompromiss im Streit um das neue Mediationsgesetz erzielt.

Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass auch weiterhin die gerichtsinterne Streitschlichtung durch einen Güterichter möglich ist. Dieser darf bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Die Bezeichnung Mediator ist künftig allerdings außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.

Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

Der Vermittlungsausschuss greift mit seinem Vorschlag die Kritik der Länder am ursprünglichen Bundestagsbeschluss teilweise auf – sie hatten bemängelt, dass das Gesetz nach einer Übergangszeit nur noch außergerichtliche Mediation zulasse, obwohl gerade die gerichtsinterne Mediation ein erfolgreiches Instrument der Streitschlichtung geworden sei.

Der Einigungsvorschlag muss noch von Bundestag und Bundesrat bestätigt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 97/2012 vom 27.06.2012 Mediationsgesetz, Vermittlungsausschuss, CenaCom, Gütestelle

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