Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2015
entschieden, dass vorformulierte Mustergüteanträge nicht geeignet sind,
die Verjährung zu hemmen. In vier gleichgelagerten Fällen (III ZR
189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) hat der BGH die Beschlüsse des
Berufungsgerichtes Celle bestätigt und die Anforderungen an Güteanträge
zur Verjährungshemmung bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung
präzisiert.
Danach hemmt ein Güteantrag die Verjährung von Ansprüchen
wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die
konkrete Kapitalanlage muss bezeichnet sein,
- die
Zeichnungssumme muss angegeben werden,
- der
(ungefähre) Beratungszeitraum ist anzugeben,
- der
Hergang der Beratung ist mindestens im Groben zu umreißen und
- das angestrebte Verfahrensziel ist zumindest soweit
zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf
Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich
ist.
Den Klagen der geschädigten Anleger lagen
jeweils inhaltsgleiche Güteanträge zugrunde (
sh. Mitteilung der CenaCom vom
14.06.2015), die von einer Rechtsanwaltskanzlei einem
breiten Publikum zur Verfügung gestellt worden sind.
Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht werden, werden wir an dieser Stelle nochmals berichten.
Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 18. Juni
2015, Nr. 100/2015