Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2015 entschieden, dass vorformulierte Mustergüteanträge nicht geeignet sind, die Verjährung zu hemmen. In vier gleichgelagerten Fällen (III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14) hat der BGH die Beschlüsse des Berufungsgerichtes Celle bestätigt und die Anforderungen an Güteanträge zur Verjährungshemmung bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung präzisiert.
Danach hemmt ein Güteantrag die Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die konkrete Kapitalanlage muss bezeichnet sein,
- die Zeichnungssumme muss angegeben werden,
- der (ungefähre) Beratungszeitraum ist anzugeben,
- der Hergang der Beratung ist mindestens im Groben zu umreißen und
- das angestrebte Verfahrensziel ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.
Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils inhaltsgleiche Güteanträge zugrunde ( sh. Mitteilung der CenaCom vom 14.06.2015), die von einer Rechtsanwaltskanzlei einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt worden sind. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht werden, werden wir an dieser Stelle nochmals berichten.
Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 18. Juni 2015, Nr. 100/2015





