Rechtliches
Verjährung hemmen

Neuregelungen im Erbrecht und ihre Auswirkungen

Datum: September 30, 2012 | Aktualisierung: Juli 31, 2025
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Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gilt für erbrechtliche Ansprüche seit dem 1.1.2010 eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anstelle von 30 Jahren. Dies betrifft auch Ansprüche aus Sachverhalten vor 2010. Durch einen Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle kann die Verjährung gehemmt werden.

Durch eine Neuregelung im Erbrecht drohen zum Ende diesen Jahres Ansprüche auf den Pflichtteil zu verjähren. Das „Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“ (ErbVerjRÄndG) vom 24.9.2008 ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. Hierdurch sind erbrechtliche Ansprüche auch bezüglich der Verjährung neu gesetzlich geregelt.

Die Verjährung hat zum Ziel, Rechtsklarheit und -frieden zwischen den betroffenen Personen zu schaffen. Die bisherige Verjährungsfrist von 30 Jahren für erbrechtliche Ansprüche wird grundsätzlich durch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ersetzt. Nur ausnahmsweise gilt die 30-jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruches für erbrechtliche Ansprüche.

Anwendung finden diese geänderten gesetzlichen Regelungen auf alle Erbfälle bereits seit dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte vor dem 1.1.2010 anknüpfen. Für erbrechtliche Ansprüche gilt aufgrund der Überleitungsvorschriften der 1.1.2010 als Beginn für die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Damit unterliegen diese Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist auch in Übergangsfällen mit Bezug zu Sachverhalten vor dem 1.1.2010 der Verjährungseinrede nach dem Ablauf dieses Jahres 2012, also ab dem 01.01.2013.

Durch einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung möglicher erbrechtlicher Ansprüche gehemmt werden. Damit wird dem Anspruchssteller ermöglicht, vor einem neutralen Vermittler (Mediator, Schlichter) ohne zeitlichen Druck über den erbrechtlichen Anspruch zu verhandeln.

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