Durch eine Neuregelung im Erbrecht drohen zum Ende
diesen Jahres Ansprüche auf den Pflichtteil zu verjähren. Das „Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“ (ErbVerjRÄndG) vom
24.9.2008 ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. Hierdurch sind
erbrechtliche Ansprüche auch bezüglich der Verjährung neu gesetzlich
geregelt.
Die Verjährung hat zum Ziel,
Rechtsklarheit und -frieden zwischen den betroffenen Personen zu
schaffen. Die bisherige Verjährungsfrist von 30 Jahren für erbrechtliche
Ansprüche wird grundsätzlich durch die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren ersetzt. Nur ausnahmsweise gilt die 30-jährige
Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruches für erbrechtliche
Ansprüche.
Anwendung finden diese geänderten
gesetzlichen Regelungen auf alle Erbfälle bereits seit dem 1.1.2010,
auch wenn sie an Sachverhalte vor dem 1.1.2010 anknüpfen. Für
erbrechtliche Ansprüche gilt aufgrund der Überleitungsvorschriften der
1.1.2010 als Beginn für die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren. Damit unterliegen diese Ansprüche nach der regelmäßigen
Verjährungsfrist auch in Übergangsfällen mit Bezug zu Sachverhalten vor
dem 1.1.2010 der Verjährungseinrede nach dem Ablauf dieses Jahres 2012,
also ab dem 01.01.2013.
Durch einen Güteantrag
bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung möglicher
erbrechtlicher Ansprüche gehemmt werden. Damit wird dem
Anspruchssteller ermöglicht, vor einem neutralen Vermittler (Mediator,
Schlichter) ohne zeitlichen Druck über den erbrechtlichen Anspruch zu
verhandeln.
Unsere Leistungen
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