Rechtliches
Luftverkehr

Schlichtung im Luftverkehr

Datum: Juli 5, 2012 | Aktualisierung: Juli 31, 2025
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Das Bundeskabinett hat am 04.07.2012 einen Gesetzentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr beschlossen. Flugreisende Ansprüche bei Überbuchung, Verspätung, Annullierung oder Gepäckschäden künftig außergerichtlich über eine Schlichtungsstelle klären können. Das Verfahren gilt bis 5.000 Euro, ist schneller und günstiger als vor Gericht, und entlastet die Justiz. Luftfahrtunternehmen können privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen einführen.

Am 04.07.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr beschlossen. Ziel dieses Gesetzes, durch das das Luftverkehrsgesetz ergänzt wird, ist, für Flugpassagiere eine Schlichtungsstelle einzuführen. Dies soll es ermöglichen, dass Flugpassagiere zukünftig ihre Ansprüche wegen Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen sowie bei Gepäckschäden einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuführen. Diese Ansprüche wurden bislang in Form von Zahlungsansprüchen auf Erstattung des Flugpreises, auf pauschalierte Ausgleichsleistungen oder auf Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Zuständig hierfür waren stets die Zivilgerichte.

Künftig sollen diese Ansprüche in einer außergerichtlichen Streitbeilegung geklärt werden. Die Schlichtung soll Zahlungsansprüche eines Verbrauchers bis 5.000 Euro umfassen. Darüber hinausgehende Ansprüche können Gegenstand der Schlichtung sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

Die Einführung der Schlichtungsstelle stellt nach der Begründung der Bundesregierung ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Erfüllung berechtigter Verbraucheransprüche dar. Für die Luftfahrtunternehmen soll es eine Kundenbindung ermöglichen und schließlich auch die Gerichte entlasten. Luftfahrtunternehmen können privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen einführen. Sollten Unternehmen nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle teilnehmen, wird eine behördliche Schlichtung eingeführt.

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