Nicht in jedem Fall ist die Erhebung einer Klage
trotz entgegenstehender Mediationsklausel unzulässig. Dies hat das OLG
Saarbrücken durch Teilurteil bereits am 29. April 2015 (Az. 2 U 31/14)
entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die
Parteien des Rechtsstreits hatten einen Franchisevertrag geschlossen,
der unter anerem eine Mediationsklausel mit folgendem Inhalt enthielt:
„Jegliche
Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die aus diesem oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag heraus entstehen (inklusive der
Erstellung, Gültigkeit, Bindungswirkung, Auslegung, Durchführung, Bruch
oder Beendigung des Vertrages wie auch nicht vertraglicher Ansprüche)
sollen im Wege einer Mediation einer Lösung zugeführt werden. Demgemäß
verpflichten sich beide Parteien zunächst vor einer gerichtlichen
Auseinandersetzung im Wege eines Mediationsverfahrens eine Lösung
herbeizuführen. Für dieses Mediationsverfahren gelten die
Mediationsregeln des Deutschen Franchise-Verbandes, die als Anlage 5 zum
Vertrag genommen werden. Kommt es im Mediationsverfahren nicht
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Beginn der Mediation zu
einer Einigung zwischen den Parteien oder stellt der Mediator das
Scheitern der Mediation fest, so ist erst von diesem Zeitpunkt an der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Ausgenommen
von diesem vorgeschalteten Mediationsverfahren sind sämtliche Maßnahmen
wettbewerbsrechtlichen Charakters, die im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes wegen Eilbedürftigkeit oder im Wege der
Unterlassungsklage geltend zu machen sind, fernerhin unstreitige
Zahlungsansprüche des Franchise-Gebers.“
Zwischen
den Parteien kam es in der Folge zu einer Streitigkeit und die
Franchisegeberin reichte Klage ein. Die Franchisenehmerin erhob vor
Einlasssung zur Sache die Einrede der Unzulässigkeit der Klage und
begründete dies mit der Mediationsklausel.
Das OLG entschied,
dass der Erhebung einer Klage grundsätzlich eine entsprechende
Mediations- oder Schlichtungsklausel entgegenstehen und letztendlich zur
Unzulässigkeit einer Klage führen könne. Dies gelte aber dann nicht,
wenn die Beklagten mit der Einrede der Mediationsklausel
„nach dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden
allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen seien (§ 242
BGB).“ Hier standen die Parteien vorgerichtlich in
langen und intensiven Vergleichsverhandlungen, die letztlich
scheiterten.
Das OLG argumentierte wie folgt:
„Vor dem Hintergrund dieser
letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen ist auch nicht im Ansatz
erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes
Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigem Vertrauen getragene
Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche
Streitbeilegung bedingt, hinsichtlich des vorliegenden – und im Übrigen
dem Verfahren 8HKO 47/13 (= 2 U 30/14) zeitlich nachfolgenden –
Verfahrens noch gegeben waren. Von daher war es der Klägerin entgegen
der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung, und zwar auch in
Ansehung der zuletzt in dem nach der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Schriftsatz vom 10.4.2015 vorgetragenen Argumente, vor
Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten, sich auf ein
vorprozessuales Mediationsverfahren
einzulassen.“
Praxistip:Haben
die Parteien eine Mediations- oder Schlichtungsklausel vereinbart und
finden bereits Vergleichsverhandlungen statt, dann sollte rechtzeitig
ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren unter Leitung eines neutralen
Dritten eingeleitet werden,
bevor
direkte Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zu scheitern
drohen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Parteien
ausdrücklich festhalten sollten, dass auch im Falle des Scheiterns der
direkten Vergleichsgespräche ein Mediationsverfahren nicht entbehrlich
wird, sondern dennoch das Mediationsverfahren als (zusätzliche)
Prozessvoraussetzung durchgeführt werden müsse.
Musterklauseln finden Sie
hier.