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Zulässigkeit einer Klage bei entgegenstehender Mediationsklausel
Nicht in jedem Fall ist die Erhebung einer Klage trotz entgegenstehender Mediationsklausel unzulässig. Dies hat das OLG Saarbrücken durch Teilurteil bereits am 29. April 2015 (Az. 2 U 31/14) entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Franchisevertrag geschlossen, der unter anerem eine Mediationsklausel mit folgendem Inhalt enthielt:

„Jegliche Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag heraus entstehen (inklusive der Erstellung, Gültigkeit, Bindungswirkung, Auslegung, Durchführung, Bruch oder Beendigung des Vertrages wie auch nicht vertraglicher Ansprüche) sollen im Wege einer Mediation einer Lösung zugeführt werden. Demgemäß verpflichten sich beide Parteien zunächst vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Wege eines Mediationsverfahrens eine Lösung herbeizuführen. Für dieses Mediationsverfahren gelten die Mediationsregeln des Deutschen Franchise-Verbandes, die als Anlage 5 zum Vertrag genommen werden. Kommt es im Mediationsverfahren nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Beginn der Mediation zu einer Einigung zwischen den Parteien oder stellt der Mediator das Scheitern der Mediation fest, so ist erst von diesem Zeitpunkt an der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Ausgenommen von diesem vorgeschalteten Mediationsverfahren sind sämtliche Maßnahmen wettbewerbsrechtlichen Charakters, die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes wegen Eilbedürftigkeit oder im Wege der Unterlassungsklage geltend zu machen sind, fernerhin unstreitige Zahlungsansprüche des Franchise-Gebers.“


Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu einer Streitigkeit und die Franchisegeberin reichte Klage ein. Die Franchisenehmerin erhob vor Einlasssung zur Sache die Einrede der Unzulässigkeit der Klage und begründete dies mit der Mediationsklausel.

Das OLG entschied, dass der Erhebung einer Klage grundsätzlich eine entsprechende Mediations- oder Schlichtungsklausel entgegenstehen und letztendlich zur Unzulässigkeit einer Klage führen könne. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Beklagten mit der Einrede der Mediationsklausel „nach dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen seien (§ 242 BGB).“ Hier standen die Parteien vorgerichtlich in langen und intensiven Vergleichsverhandlungen, die letztlich scheiterten.

Das OLG argumentierte wie folgt:
„Vor dem Hintergrund dieser letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren, das eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit sowie den beiderseitigen Willen für eine einvernehmliche Streitbeilegung bedingt, hinsichtlich des vorliegenden – und im Übrigen dem Verfahren 8HKO 47/13 (= 2 U 30/14) zeitlich nachfolgenden – Verfahrens noch gegeben waren. Von daher war es der Klägerin entgegen der von der Beklagten zu 1. vertretenen Auffassung, und zwar auch in Ansehung der zuletzt in dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 10.4.2015 vorgetragenen Argumente, vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zuzumuten, sich auf ein vorprozessuales Mediationsverfahren einzulassen.“


Praxistip:
Haben die Parteien eine Mediations- oder Schlichtungsklausel vereinbart und finden bereits Vergleichsverhandlungen statt, dann sollte rechtzeitig ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren unter Leitung eines neutralen Dritten eingeleitet werden, bevor direkte Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zu scheitern drohen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Parteien ausdrücklich festhalten sollten, dass auch im Falle des Scheiterns der direkten Vergleichsgespräche ein Mediationsverfahren nicht entbehrlich wird, sondern dennoch das Mediationsverfahren als (zusätzliche) Prozessvoraussetzung durchgeführt werden müsse.

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