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Zwingende Schlichtungs- und Mediationsklauseln in AGB unzulässig

Datum: Oktober 11, 2019 | Aktualisierung: Oktober 26, 2025
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Zwingende Schlichtungs- und Mediationsklauseln in AGB unzulässig

Seit 1. April 2016 gilt das VSBG: Verbraucher können Konflikte über Schlichtung oder Mediation klären. Zwingende AGB-Klauseln zur vorherigen Mediation sind jedoch unzulässig.

Am 01. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit Unternehmen den Konflikt über eine Verbraucherstreitbeilegungsstelle in einem Schlichtungs- oder Mediationsverfahren einvernehmlich beenden können. Unternehmen sollten aber bei der Verwendung von entsprechenden (zwingenden) Schlichtungs- und Mediationsklauseln in AGB beachten, dass diese nach dem neuen § 309 Nr. 14 BGB unzulässig sein können.

§ 309 Nr. 14 BGB lautet:
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.

Mediations- und Schlichtungsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmen sind dagegen gängige Praxis und – jedenfalls bislang – zulässig.

Unsere Spezialisten stehen Ihnen bei Fragen der Gestaltung und Einbindung von Mediations- oder Schlichtungsklauseln in Verträge gerne zur Verfügung.

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