Am 01. April 2016 ist das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Ziel des
Gesetzes ist, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit Unternehmen den
Konflikt über eine Verbraucherstreitbeilegungsstelle in einem
Schlichtungs- oder Mediationsverfahren einvernehmlich beenden können.
Unternehmen sollten aber bei der Verwendung von entsprechenden
(zwingenden) Schlichtungs- und Mediationsklauseln in AGB beachten, dass
diese nach dem neuen § 309 Nr. 14 BGB unzulässig sein können.
§ 309 Nr. 14 BGB lautet:
§
309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine
Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)
14.
(Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere
Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend
machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur
außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
Mediations-
und Schlichtungsklauseln in Verträgen zwischen Unternehmen sind dagegen
gängige Praxis und – jedenfalls bislang – zulässig.
Unsere
Spezialisten stehen Ihnen bei Fragen der Gestaltung und Einbindung von
Mediations- oder Schlichtungsklauseln in Verträge gerne zur Verfügung.