Staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle (Gütestelle)

Außergerichtliche Verhandlung und Wege zur Einigung

Die CenaCom ist als Gütestelle staatlich anerkannt und ist staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Gerne begleiten wir Sie auf Ihrem Weg der einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung.

Drei Geschäftsleute in einer Mediation an einem runden Tisch, aus der Vogelperspektive fotografiert.

GüteverfahrenWirkung in Ihrem interesse

Mit Hilfe des Güteverfahrens haben Sie die Möglichkeit, Konflikte einvernehmlich beizulegen. Hierbei werden Sie von erfahrenen CenaCom-Mediatoren unterstützt. Diese Verhandlungsexperten sind unabhängige und neutrale Personen, die Sie in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren bei der freiwilligen und eigenverantwortlichen Konfliktlösung begleiten.

Auf Wunsch der Parteien kann der Mediator einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Das Verhandlungsergebnis ist für die Parteien bindend und ohne Gerichtsverfahren durchsetzbar.

Mehr als
8.000
durchgeführte
Verfahren

Bundesweit

Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsstand der Parteien durch Gesetz oder Vereinbarung in Bundesländern liegt, in denen keine vergleichbaren Gütestellen ansässig sind („Örtliche Allzuständigkeit“ BGHZ 123, 337, 341).

Transparente Kosten

Wir bieten eine der kosteneffektivsten Dienstleistungen in diesem Bereich, mit transparenten Gebühren ab 238 € (inkl. MwSt.). Diese Gebühr ist abhängig vom Streitwert. In begründeten Fällen kann die Gebühr nach Ermessen der CenaCom reduziert werden.
Hierdurch ist das gesamte Verfahren bis zur Bescheinigung über das Scheitern abgegolten, sofern die Angelegenheit nicht verhandelt wird. Stimmt der Antragsgegner also dem Güteverfahren nicht zu, dann wird auch keine Güteverhandlung terminiert.

Engagement

Die Mediatoren der CenaCom arbeiten effektiv und professionell, agieren vertraulich und kostenorientiert. Sie verfügen über langjährige Erfahrung und spezifische Branchenkenntnisse. Die CenaCom entwickelt und betreut Konfliktmanagementsysteme in Unternehmen. In der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen wird unsere praktische Expertise stetig weiterentwickelt.

Vorteile des Güteverfahrens

Der Güteantrag bzw. der vorgetragene Sachverhalt muss konkret bestimmt sein (der Streitgegenstand muss durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt und den oder die geltend gemachten Ansprüche feststellbar sein).

Parteien können frei bestimmen

Die Parteien können frei bestimmen: Verhandlungsort, Verhandlungstermine, personelle Besetzung (Schlichter, Mediatoren), Verhandlungsgegenstand.

Einleitung des Güteverfahrens

Vereinfachte Einleitung des Güteverfahrens. Ausführliche Hinweise zum Online-Güteantrag und zur Verjährungshemmung finden Sie im Beitrag “Güteantrag online stellen: so hemmen Sie die Verjährung rechtssicher und digital“.

Verjährungshemmung

Beginn der Verjährungshemmung bei Einreichung des Güteantrages.
Verjährungshemmung endet sechs (6) Monate nach Beendigung des Güteverfahrens.

Zustimmung der Gegenseite nicht erforderlich

Die Zustimmung der Gegenseite für den Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens ist nicht erforderlich.

Beweise können nachgereicht werden

Keine Vorlage von Beweisen (z.B. Urkunden) erforderlich.

Hohe Erfolgsquote (ca. 85–90%) bei verhandelten Verfahren.

Ablauf des Güteverfahrens

Das Güteverfahren kann noch am letzten Tag der Verjährung per Telefax eingeleitet werden. Die Antragstellung ist vereinfacht, formlose Bezeichnung des Anspruchs und kurze Begründung sind ausreichend, Beweisangebote sind nicht erforderlich.

Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4. BGB), selbst wenn der Antragsgegner dem Güteverfahren nicht zustimmt. Die CenaCom ist bundesweit tätig.

Infografik des sechsstufigen Güteverfahren vor der CenaCom.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Mit über 20 Jahren Erfahrung und mehr als 8.000 abgeschlossenen Verfahren gehört CenaCom zu den erfahrensten Streitbeilegungsstellen in Deutschland. Unsere Verfahren gewährleisten rechtlich verbindliche und vollstreckbare Lösungen.

Außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren ist gemein, dass ein neutraler Dritter (Mediator, Schlichter) die streitenden Parteien bei der Lösung ihres Konfliktes vermittelnd unterstützt. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass er den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens strukturiert und darauf achtet, dass die Parteien miteinander in einer konstruktiven Art und Weise kommunizieren.

Der Unterschied zwischen einem Mediations- und einem Schlichtungsverfahren besteht hauptsächlich darin, dass der Schlichter einen eigenen Lösungsvorschlag für den Konflikt den Parteien unterbreitet. Dazu muss er jedoch von den Parteien zu Beginn oder während des Verfahrens einvernehmlich aufgefordert werden. Der Mediator hingegen unterstützt die Parteien darin, eine eigene Lösung des Konfliktes zu erarbeiten.

Das Güteverfahren kann sowohl als Mediations– als auch als Schlichtungsverfahren ausgestaltet werden. Wenn eine Partei ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch Antrag einleitet, kann entweder ein Mediations- oder ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahrensarten finden Sie hier.

Für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) berechnet die CenaCom als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) eine Antragsgebühr ab 238,- Euro inkl. MwSt. Diese ist nach Eingang des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) bei der CenaCom und vor Bekanntgabe an den/die Antragsgegner fällig. Ist/Sind der/die Antragsgegner mit der Durchführung des eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren nicht einverstanden, dann wird das Verfahren für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an. Eine Güteverhandlung findet nicht statt.

Ist der/die Antragsgegner mit dem Streitbeilegungsverfahren einverstanden, dann berechnen sich die Verfahrenskosten nach § 12 der Verfahrensordnung.

Die Verfahren vor der CenaCom sind grundsätzlich ohne anwaltliche Begleitung möglich. Wesentliches Verfahrensmerkmal außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren ist, dass die streitenden Parteien eigenständig eine Lösung ihres Konfliktes erarbeiten.

Allerdings weisen wir auch immer wieder daraufhin, dass eine Partei nur dann eine für sie sinnvolle Lösung des Konfliktes erarbeiten kann, wenn diese vorab über sämtliche Positionen und möglichen – rechtlichen – Ansprüche informiert ist. Nur dann hat eine Vereinbarung zwischen den Parteien dauerhaften Bestand. Es ist zudem sinnvoll, wenn die Vereinbarung durch anwaltliche Vertreter der Parteien ausgearbeitet wird.

Eine Vollstreckung aus einer Vereinbarung ist möglich. Dies setzt zunächst einen vollstreckungsfähigen Inhalt voraus. Die Vereinbarung kann auf Antrag beim Amtsgericht Karlsruhe mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.

Eine Begrenzung auf eine festgesetzte Anzahl von Antragsgegnern gibt es nicht. Es können und sollten alle Antragsgegner benannt werden, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei umfangreichen und komplexen Verfahren arbeiten wir oftmals in Form einer Shuttle-Mediation.

Die Verjährung des Anspruches wird gehemmt, wenn der Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) demnächst nach Eingang bei der CenaCom dem oder den Antragsgegner/n bekannt gegeben wird. Die Hemmung der Verjährung beginnt dann ab Eingang des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) bei der CenaCom. Dies gilt selbst dann, wenn der oder die Antragsgegner dem Streitbeilegungsverfahren nicht zustimmen.