FAQ – Häufige Fragen
Unterstützt CenaCom auch Online-Verhandlungen?
Ja, die CenaCom bietet moderne Online-Streitbeilegung für maximale Flexibilität:
Verfügbare Online-Formate:
- Videokonferenzen über sichere, DSGVO-konforme Plattformen
- Hybride Verhandlungen (ein Teil online, ein Teil vor Ort)
- Dokumentenaustausch über verschlüsselte Online-Portale
- Digitale Unterschriften für Vergleichsabschlüsse
Vorteile der Online-Mediation:
- Keine Anreisekosten und Zeitersparnis
- Überregionale Verfahren ohne geografische Einschränkungen
- Flexible Termingestaltung auch außerhalb der Geschäftszeiten
- Umweltfreundliche Alternative zu Präsenzterminen
Technische Voraussetzungen:
- Internetfähiges Gerät (Computer, Tablet, Smartphone)
- Stabile Internetverbindung für unterbrechungsfreie Gespräche
- Kamera und Mikrofon für die Videokonferenz
Die Rechtskraft von Online-Vergleichen ist vollständig gewährleistet.
Können sich aus dem Verfahren rechtliche Nachteile ergeben?
Nein, die Teilnahme am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bringt keine rechtlichen Nachteile mit sich:
- Keine Präjudizwirkung für spätere Gerichtsverfahren
- Keine Kosten bei erfolgloser Mediation (außer eigenen Verfahrenskosten)
- Keine Bindung an Vergleichsvorschläge des Mediators/ Schlichters
- Jederzeit Verfahrensbeendigung möglich ohne Angabe von Gründen
- Verjährungshemmung bleibt bestehen während des gesamten Verfahrens
Im Gegenteil: Das Güteverfahren schützt Ihre Rechte durch Verjährungshemmung und erfüllt die Prozessvoraussetzungen für spätere Gerichtsverfahren.
Fallen zusätzliche Kosten an?
Neben den Grundgebühren für das Güteverfahren (sh. auch unsere Kostenordnung) können folgende zusätzliche Kosten entstehen:
- Sachverständigenkosten: Bei technischen Streitigkeiten (nach Vereinbarung)
- Dolmetscherkosten: Bei fremdsprachigen Beteiligten
- Fahrtkosten: Bei Verhandlungsterminen vor Ort
- Zusätzliche Verhandlungstermine: Ab dem zweiten Termin
- Kopier- und Portokosten: Für umfangreiche Dokumentation
Alle zusätzlichen Kosten werden vorab transparent kommuniziert und bedürfen der Zustimmung der Beteiligten. Die CenaCom erstellt auf Wunsch einen detaillierten Kostenvoranschlag für komplexere Verfahren.
Werden die Beteiligten im Streitbeilegungsverfahren rechtlich gleichgestellt?
Ja, die Gleichberechtigung aller Verfahrensbeteiligten ist ein Grundprinzip der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der CenaCom:
- Gleiche Redezeiten und Darstellungsmöglichkeiten für alle Parteien
- Neutrale Verhandlungsleitung durch unsere unparteiischen Mediatoren/ Schlichter
- Gleiches Recht auf Akteneinsicht und Dokumentenzugang
- Keine Bevorzugung aufgrund von Verfahrenserfahrung oder Anwaltsbeistand
- Freiwillige Teilnahme ohne Zwang zu bestimmten Lösungen
Als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle garantiert die CenaCom ein faires und transparentes Verfahren nach den Standards des Mediationsgesetzes und der Verfahrensordnung.
Wer trägt die Kosten für das Streitbeilegungsverfahren?
Die Antragsgebühr bei der CenaCom wird grundsätzlich vom Antragsteller gezahlt. Im Falle einer Einigung können die Kosten im Vergleich zwischen den Parteien aufgeteilt werden:
- Erfolgreiche Einigung: Kostenverteilung nach Vereinbarung der Parteien
- Keine Einigung: Jede Partei trägt ihre eigenen Verfahrenskosten
- Anwaltskosten: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten
- Zusatzkosten: Sachverständigenkosten werden nach Verursacherprinzip geteilt oder Kostenverteilung nach Vereinbarung der Parteien
Unsere Gebührenordnung orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist deutlich günstiger als Gerichtskosten. Die genauen Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert der Streitigkeit.
Wie wird eine Einigung im Streitbeilegungsverfahren dokumentiert?
Eine erfolgreiche Einigung im Güteverfahren wird durch einen rechtskräftigen Vergleich gemäß § 794 ZPO dokumentiert. Dieser Vergleich:
- Wird schriftlich protokolliert und von allen Beteiligten unterschrieben bzw. genehmigt
- Hat die Wirkung eines Vollstreckungstitels und kann vollstreckt werden
- Beendet den Rechtsstreit endgültig zwischen den Parteien
- Ist gerichtlich vollstreckbar ohne weitere Gerichtsverfahren
- Kann nicht angefochten werden (außer bei Willensmängeln)
Bei Mediationsverfahren entstehen schriftliche Mediationsvereinbarungen, die zivilrechtlich bindend sind.
Ist das Verfahren bei CenaCom vertraulich?
Ja, alle Streitbeilegungsverfahren bei der CenaCom unterliegen strengster Vertraulichkeit. Als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle garantieren wir:
- Verschwiegenheitspflicht aller Mitarbeiter und Mediatoren:innen
- Protokollierung von Verhandlungsinhalten nur auf Wunsch der Parteien
- Keine Weitergabe von Informationen an Dritte ohne Zustimmung
- Datenschutz nach DSGVO für alle personenbezogenen Daten
Unsere Mediatoren:innen dürfen in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen über den Verhandlungsinhalt aussagen. Diese Vertraulichkeit schafft ein vertrauensvolles Umfeld für offene Gespräche und erfolgreiche Konfliktlösungen.
Wie lange dauert ein Streitbeilegungsverfahren in der Regel?
Ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren bei der CenaCom dauert durchschnittlich 2-4 Monate von der Antragstellung bis zum Abschluss. Im Vergleich dazu kann ein Gerichtsverfahren 12-24 Monate oder länger dauern.
Typischer Verfahrensablauf:
- Woche 1-2: Prüfung und Weiterleitung des Antrags an die Gegenseite
- Woche 3-6: Reaktionsfrist der Gegenseite und Terminvereinbarung
- Woche 7-12: Güteverhandlung(en) mit unserer/m erfahrenen Mediatoren:in
- Woche 13-16: Abschluss durch Vergleich oder Erfolglosigkeitsbescheinigung
Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Kooperationsbereitschaft der Parteien und der Anzahl erforderlicher Verhandlungstermine ab.
Was passiert, wenn die Gegenseite nicht auf die Bekanntgabe des Antrags Einleitung eines Streitbeilegeungsverfahrens reagiert oder ablehnt?
Lehnt die Gegenseite die Teilnahme am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren ab oder reagiert nicht innerhalb der gesetzten Frist, stellt die CenaCom eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung hat wichtige rechtliche Wirkungen:
- Verjährungshemmung bleibt bestehen bis sechs Monate nach Ausstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung des Streitbeilegungsverfahrens
- Gerichtliche Klage wird möglich ohne erneuten Güteverfahrensversuch
- Prozessvoraussetzungen sind erfüllt für alle Verfahren, die ein obligatorisches Güteverfahren erfordern
Wer kann ein Streitbeilegungsverfahren bei der CenaCom beantragen?
Jede natürliche und juristische Person kann bei der CenaCom GmbH als staatlich anerkannter Streitbeilegungsstelle in Karlsruhe ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren beantragen. Dies umfasst Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und andere Organisationen mit zivilrechtlichen Streitigkeiten. Unser Güteverfahren steht allen Beteiligten offen, die eine schnelle und kostengünstige Alternative zum Gerichtsverfahren suchen. Besonders geeignet ist die außergerichtliche Streitbeilegung für Vertragsstreitigkeiten und Konflikte im Geschäftsleben, national und international.
Wie reiche ich einen Güteantrag rechtssicher bei CenaCom ein? (Anwendungshilfe)
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die rechtlich stärkste Form der digitalen Signatur und entspricht rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift.
Sie erfüllt folgende Anforderungen:
- Eindeutige Zuordnung zur Person des Unterzeichners
- Erkennung von Änderungen am Dokument nach der Signierung
- Rechtssicherheit gemäß EU-Verordnung eIDAS und deutschem Vertrauensdienstegesetz
- Ausstellung durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (z.B. D-Trust, Bundesdruckerei)
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Einreichung:
1. Antrag online erstellen und als PDF generieren:
- Füllen Sie das Formular zum Güteantrag hier online vollständig aus
- Klicken Sie auf “Güteantrag als PDF generieren”
- Speichern Sie das PDF auf Ihrem Gerät
2. Vor der Signierung prüfen! (WICHTIG)
Prüfen Sie das PDF vor der Signierung sorgfältig auf:
- Vollständigkeit aller Angaben
- Korrekte Schreibweise von Namen und Adressen
- Richtige Datums- und Betragsangaben
- Nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und Beschreibung des/der geltend gemachten
- Anspruchs/ Ansprüche
3. PDF qualifiziert elektronisch signieren:
Das PDF MUSS mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden!
Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturen (Auswahl):
- Adobe Sign (mit qualifizierten Zertifikaten):
- D-Trust: https://www.d-trust.net/
- Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de/
- DATEV: https://www.datev.de/web/de/mydatev/online-anwendungen/smartlogin/
- Governikus: https://www.governikus.de/
5. Finale Prüfung nach der Signierung:
Überprüfen Sie nach der Signierung:
- Das PDF zeigt ein Schloss-Symbol oder Signatur-Siegel
- Das Dokument ist schreibgeschützt (nicht mehr editierbar)
- Die Signatur wird als gültig angezeigt
- Signaturdetails zeigen Ihren Namen und das Zertifikat an
Erkennungsmerkmale eines korrekt signierten PDFs, z.B.:
- Blaue Signaturleiste am oberen Rand
- Meldung “Signiert und alle Signaturen sind gültig”
- Dokumentenstatus zeigt “Zertifiziert” oder “Signiert”
6. Einreichung bei CenaCom:
Senden Sie das signierte PDF an uns.
Falls Sie das PDF nicht qualifiziert signieren können, dann drucken Sie das PDF bitte aus, unterschreiben es und senden es per Fax an: 0721 18056059.
Häufige Fehler vermeiden: Diese Signaturen sind NICHT ausreichend:
- Einfache elektronische Signatur (z.B. DocuSign Standard)
- Eingescannte handschriftliche Unterschrift
- Digitale Stempel ohne Zertifikat
- Adobe-Signatur ohne qualifiziertes Zertifikat
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich per E-Mail uns.
Rechtlicher Hinweis: Nur ordnungsgemäß mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Anträge können zur Verjährungshemmung führen. Unsignierte oder fehlerhaft signierte Dokumente werden nicht bearbeitet.
Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur?
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist die rechtlich stärkste Form der digitalen Signatur und entspricht rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift.
Sie erfüllt folgende Anforderungen:
a) Eindeutige Zuordnung zur Person des Unterzeichners
b) Erkennung von Änderungen am Dokument nach der Signierung
c) Rechtssicherheit gemäß EU-Verordnung eIDAS und deutschem Vertrauensdienstegesetz
d) Ausstellung durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (weitere Infos: https://www.elektronische-vertrauensdienste.de/EVD/DE/Nutzer/Infothek/Fragen/start.html)
Sie können ein PDF zum Beispiel mit Adobe Sign qualifiziert elektronisch signieren.
Wie unterscheidet sich ein Streitbeilegungsverfahren von einem Gerichtsverfahren?
Streitbeilegungsverfahren finden außergerichtlich und freiwillig statt. Die Parteien suchen gemeinsam eine Lösung mit Unterstützung einer neutralen Stelle. Im Gerichtsverfahren entscheidet ein Richter verbindlich. Streitbeilegung ist meist schneller, vertraulicher und kostengünstiger.
Was bedeutet „staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle“ und welche Vorteile bietet dies?
Eine staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle ist eine offiziell registrierte Institution, die außergerichtliche Verfahren zur Konfliktlösung anbietet. Vorteile sind Rechtssicherheit, Hemmung der Verjährung und die Möglichkeit, verbindliche, vollstreckbare Einigungen zu erzielen.
In welchen Sprachen wird verhandelt?
Grundsätzlich ist die Verfahrenssprache Deutsch. Auf Wunsch kann das Verfahren jedoch auch in englischer oder französischer Sprache durchgeführt werden. Die CenaCom schlägt hierfür geeignete Mediatorinnen oder Mediatoren vor.
In welchen Fällen kann die CenaCom angerufen werden?
Die CenaCom kann grundsätzlich in allen Konfliktfällen angerufen, in denen eine Partei einen oder mehrere Ansprüche gegen eine andere Partei geltend macht.
Was geschieht, nachdem ich einen Streitbeilegungsantrag bei der CenaCom gestellt habe?
Der Eingang (Datum) des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) wird festgestellt und eine Verfahrensakte angelegt. Der Antragssteller erhält von der Geschäftsstelle der CenaCom eine Eingangsbestätigung und eine Rechnung in Höhe der Antragsgebühr. Nachdem der Zahlungseingang der Antragsgebühr bei der CenaCom festgestellt ist, wird der Streitbeilegungsantrag dem / den Antragsgegner/n bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe wird / werden der / die Antragsgegner aufgefordert binnen einer von der CenaCom gesetzten Frist zu erklären, ob er / sie dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) beitreten will /wollen. Wird der Beitritt zur Güteverhandlung abgelehnt, dann wird das Verfahren durch die CenaCom für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an.
Müssen dem Antrag Unterlagen beigefügt werden?
Das Beifügen von Unterlagen ist nicht zwingend erforderlich. Handelt es sich aber um komplexe Sachverhalte, bietet es sich an, Unterlagen zur Sachverhaltsaufklärung und -erläuterung dem Antrag beizufügen. Die für die Zustellung an die Antragsgegnerseite erforderlichen Abschriften sind beizufügen.
Wie detailliert ist der Antrag zu begründen?
Der Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) muss den Streitgegenstand darstellen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten (Mediator/Schlichter, Antragsgegner) müssen erkennen können, worüber verhandelt werden soll. Soll die Verjährung eines Anspruches gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) erreicht werden, so ist das Verfahren in Textform zu beantragen.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten
a) Namen und Vornamen der Parteien, ladungsfähige Anschriften und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, bei juristischen Personen Bezeichnung der Rechtsform sowie hier als auch bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen Benennung eines gesetzlichen Vertreters – sofern bekannt – mit ladungsfähigen Anschriften. Angaben zu Telefon- und Telefaxnummern sowie zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten (E-Mail, Internet o.ä.) sind empfehlenswert.
b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit.
Bei einem Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2015 die Voraussetzungen an einen wirksamen Streitbeilegungsantrag (früher: Güteantrag) wie folgt vorgegeben:
- die konkrete Kapitalanlage muss bezeichnet sein,
- die Zeichnungssumme muss angegeben werden,
- der (ungefähre) Beratungszeitraum ist anzugeben,
- der Hergang der Beratung ist mindestens im Groben zu umreißen und
- das angestrebte Verfahrensziel ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Streitbeilegungsstelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.
Muss ich Abschriften bzw. Kopien des Streitbeilegungsantrages auch per Fax senden?
Zur Fristwahrung genügt die Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) per Telefax. Dabei ist der Versand der Antragsschrift ohne Anlagen per Telefax ausreichend. Postalisch sind dann unverzüglich die Antragsschrift im Original nebst Anlagen nachzureichen. Bei mehreren Antragsgegnern müssen neben dem Original auch die erforderliche Anzahl von Abschriften postalisch bei der CenaCom eingereicht werden.
Kann ich einen Streitbeilegungsantrag (Güteantrag) auch per beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) stellen? – Ja!
Der Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) kann auch per beA an die Postfachadresse der CenaCom GmbH erfolgen (SAFE-ID: DE.BRAK.4e0b0567-b096-4fb2-9d10-9fa84c583d75.a559).
Kann ich einen Streitbeilegungsantrag (Güteantrag) bei der CenaCom stellen, auch wenn ich meinen (Wohn-) Sitz nicht in Karlsruhe bzw. im Bundesland Baden-Württemberg habe?
Die CenaCom ist bundesweit zuständig. Die Tätigkeit der Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) ist nicht auf den Landgerichtsbezirk Karlsruhe beschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Können in die Verhandlung Sachverständige einbezogen werden?
Die Parteien können Sachverständige benennen und in die Verhandlungen einbeziehen, wenn sich alle Parteien auf den oder die Sachverständigen einigen. In komplexen Streitigkeiten, beispielsweise bei Bausachen, im Anlagenbau oder auch bei IT-Projekten, bietet es sich an, Sachverständige hinzuzuziehen. Die CenaCom setzt nach Möglichkeit geeignete Mediatoren für den jeweiligen Konfliktfall ein, die über Fachexpertise verfügen.
Können im Streitbeilegungsantrag (Güteantrag) oder während der Verhandlung Zeugen benannt und hinzugezogen werden?
Sie können Zeugen benennen und diese können in der Verhandlung gehört werden, wenn sich alle Parteien darauf verständigen.
Was gilt, wenn der Antragssteller und / oder der Antragsgegner ihren (Wohn-) Sitz im Ausland haben?
Ein Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) kann auch eingeleitet und durchgeführt werden, wenn ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte den (Wohn-)Sitz im Ausland haben. Dabei ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:
Soll über einen Streitgegenstand bzw. Sachverhalt verhandelt werden, der nicht dem deutschen Recht unterliegt, dann ist das jeweilige geltende, internationale Recht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Verjährungsfragen, Fragen der Vollstreckbarkeit einer geschlossenen Vereinbarung und der des Gerichtsstandes. Bei außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit internationalem Bezug sollte auf jeden Fall kompetenter Rechtsrat hinzugezogen werden. Hierzu darf die CenaCom im konkreten Einzelfall aufgrund der Verpflichtung zur absoluten Neutralität keine Auskünfte erteilen.
Wie lange ist die Verjährung meines Anspruches gehemmt?
Die Hemmung der Verjährung endet sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die CenaCom die Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners, an dem Streitbeilegungsverfahren (früher: Güteverfahren) nicht teilnehmen zu wollen, an den Gläubiger veranlasst. Dies setzt einen CenaCom-internen Prozess voraus, der dem Datum auf der CenaCom-Erfolglosigkeitsbescheinigung entspricht.
Ab wann wird die Verjährung des Anspruches gehemmt?
Die Verjährung des Anspruches wird gehemmt, wenn der Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) demnächst nach Eingang bei der CenaCom dem oder den Antragsgegner/n bekannt gegeben wird. Die Hemmung der Verjährung beginnt dann ab Eingang des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) bei der CenaCom. Dies gilt selbst dann, wenn der oder die Antragsgegner dem Streitbeilegungsverfahren nicht zustimmen.
Wie viele Antragsgegner kann ich benennen?
Eine Begrenzung auf eine festgesetzte Anzahl von Antragsgegnern gibt es nicht. Es können und sollten alle Antragsgegner benannt werden, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei umfangreichen und komplexen Verfahren arbeiten wir oftmals in Form einer Shuttle-Mediation.
Kann ich aus der geschlossenen Vereinbarung vollstrecken?
Eine Vollstreckung aus einer Vereinbarung ist möglich. Dies setzt zunächst einen vollstreckungsfähigen Inhalt voraus. Die Vereinbarung kann auf Antrag beim Amtsgericht Karlsruhe mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.
Muss mich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in der Verhandlung begleiten?
Die Verfahren vor der CenaCom sind grundsätzlich ohne anwaltliche Begleitung möglich. Wesentliches Verfahrensmerkmal außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren ist, dass die streitenden Parteien eigenständig eine Lösung ihres Konfliktes erarbeiten.
Allerdings weisen wir auch immer wieder daraufhin, dass eine Partei nur dann eine für sie sinnvolle Lösung des Konfliktes erarbeiten kann, wenn diese vorab über sämtliche Positionen und möglichen – rechtlichen – Ansprüche informiert ist. Nur dann hat eine Vereinbarung zwischen den Parteien dauerhaften Bestand. Es ist zudem sinnvoll, wenn die Vereinbarung durch anwaltliche Vertreter der Parteien ausgearbeitet wird.
Wie hoch sind die Kosten eines Streitbeilegungsverfahrens (Güteverfahren) und wann sind die Kosten fällig?
Für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (früher: Güteverfahren) berechnet die CenaCom als staatlich anerkannte Streitbeilegungsstelle (früher: Gütestelle) eine Antragsgebühr ab 238,- Euro inkl. MwSt. Diese ist nach Eingang des Streitbeilegungsantrages (früher: Güteantrag) bei der CenaCom und vor Bekanntgabe an den/die Antragsgegner fällig. Ist/Sind der/die Antragsgegner mit der Durchführung des eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren nicht einverstanden, dann wird das Verfahren für gescheitert erklärt. Weitere Kosten fallen nicht an. Eine Güteverhandlung findet nicht statt.
Ist der/die Antragsgegner mit dem Streitbeilegungsverfahren einverstanden, dann berechnen sich die Verfahrenskosten nach § 12 der Verfahrensordnung.
Welche Unterschiede bestehen zwischen den einzelnen Verfahrensarten?
Außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren ist gemein, dass ein neutraler Dritter (Mediator, Schlichter) die streitenden Parteien bei der Lösung ihres Konfliktes vermittelnd unterstützt. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass er den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens strukturiert und darauf achtet, dass die Parteien miteinander in einer konstruktiven Art und Weise kommunizieren.
Der Unterschied zwischen einem Mediations- und einem Schlichtungsverfahren besteht hauptsächlich darin, dass der Schlichter einen eigenen Lösungsvorschlag für den Konflikt den Parteien unterbreitet. Dazu muss er jedoch von den Parteien zu Beginn oder während des Verfahrens einvernehmlich aufgefordert werden. Der Mediator hingegen unterstützt die Parteien darin, eine eigene Lösung des Konfliktes zu erarbeiten.
Das Güteverfahren kann sowohl als Mediations– als auch als Schlichtungsverfahren ausgestaltet werden. Wenn eine Partei ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle durch Antrag einleitet, kann entweder ein Mediations- oder ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahrensarten finden Sie hier.