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Wenn der Gesellschaftsvertrag den Klageweg versperrt: Die Schlichtungsklausel

Datum: Juli 12, 2025 | Aktualisierung: Oktober 28, 2025
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Schlichtungsklauseln in Gesellschaftsverträgen verpflichten vor einer Klage zur außergerichtlichen Einigung und sparen so Zeit, Kosten und sichern Geschäftsbeziehungen.

In vielen Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR ist der Streit zwischen Gesellschaftern keine Seltenheit. Sei es über Gewinnverteilung, Geschäftsführung oder Austrittsmodalitäten. Doch bevor der Gang zum Gericht möglich ist, steht oft eine ganz andere Etappe an: die außergerichtliche Einigung. Grund dafür sind Schlichtungsklauseln, die in vielen Gesellschaftsverträgen fest verankert sind und juristisch als verpflichtender Zwischenschritt gelten. Wer sie ignoriert, riskiert die Abweisung seiner Klage und damit nicht nur Zeitverlust, sondern auch finanzielle Nachteile.

Schlichtung vor Klage als ein echtes Klagehindernis

Was in der Praxis wie eine Empfehlung klingen mag, ist juristisch bindend: Wer sich im Gesellschaftsvertrag zur Schlichtung verpflichtet hat, darf nicht einfach vor Gericht ziehen. Die Gerichte erkennen diese Klauseln als wirksames Klagehindernis an. Mit Unterstützung durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Erst wenn eine ordnungsgemäße Schlichtung erfolglos durchgeführt wurde oder objektiv nicht mehr durchführbar ist, darf der Klageweg beschritten werden. Andernfalls bleibt der Klageversuch wirkungslos.

Vertragsfreiheit mit Wirkung

Rechtlich beruht die Wirksamkeit der Schlichtungsklausel auf der Vertragsfreiheit gemäß §§ 133 und 157 BGB. Die Gesellschafter entscheiden sich damit freiwillig für ein vorrangiges Konfliktlösungsverfahren, das interne Auseinandersetzungen möglichst ohne öffentlichkeitswirksame Gerichtsprozesse klärt. Gerade in langjährigen Gesellschaftsverhältnissen ist diese Methode nicht nur effektiver, sondern auch beziehungswahrender, sofern sie ernst genommen und professionell durchgeführt wird.

Schlichtung oder Mediation und was danach kommt

Im Konfliktfall gilt es, die im Vertrag vorgesehene Schlichtung ordnungsgemäß einzuleiten. Meist sieht der Vertrag die Einsetzung eines neutralen Schlichters vor und das ist häufig ein erfahrener Jurist oder Wirtschaftsmediator. Alternativ kann auch eine Mediation in Betracht gezogen werden, die offener und stärker auf freiwillige Kommunikation und beidseitige Lösungssuche setzt. Erst wenn diese Verfahren nachweislich scheitern, darf geklagt werden. Der Nachweis über das Scheitern ist dabei essenziell, andernfalls droht die Klageabweisung.

Juristische Unterstützung zahlt sich aus

Was einfach klingt, ist in der Realität oft juristisch verzwickt. Schon die Frage, ob eine Schlichtung als „gescheitert“ gilt, kann streitig sein. Hinzu kommen Fristen, Formalien und strategische Abwägungen. Wer hier ohne erfahrenen Rechtsbeistand agiert, riskiert leicht vermeidbare Fehler. Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder aber auch eine Steuerberaterin – da aussergerichtlich – können nicht nur das Schlichtungsverfahren rechtssicher begleiten, sondern auch über Alternativen, Risiken und Erfolgsaussichten informieren. Zudem schützt er vor unbedachten Schritten, die später vor Gericht nachteilig ausgelegt werden könnten.

Schlichtungsklausel ernst nehmen, aber professionell nutzen

Die Schlichtungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist kein bloßer Formalakt, sondern ein wirksames Steuerungsinstrument für den Umgang mit Konflikten. Richtig eingesetzt, bietet sie die Chance auf zügige, wirtschaftlich sinnvolle und beziehungsfreundliche Lösungen. Ignoriert man sie jedoch oder behandelt sie nur halbherzig, kann sie sich schnell als Stolperfalle erweisen. Deshalb gilt: Konflikte in der Personengesellschaft sollten frühzeitig juristisch begleitet werden. Nicht nur um den Klageweg zu ebnen, sondern um ihn im Idealfall gar nicht gehen zu müssen.

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