Die Wahl des richtigen Verfahrens sowie die Vermeidung typischer Formulierungsfehler entscheidet maßgeblich über den Erfolg einer geschäftlichen Zusammenarbeit, daher führen wir die Erkenntnisse in konkreten Formulierungsbeispielen zusammen, welche als Orientierung für Ihre Vertragswerke dienen können. Diese Musterklauseln sind darauf ausgelegt, die Handlungsfähigkeit der Parteien im Krisenfall zu sichern und einen klaren Pfad vom Konflikt zum Konsens zu ebnen.
Es ist an dieser Stelle jedoch unerlässlich, darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Formulierungen allgemeine Muster darstellen, welche eine individuelle juristische Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen können. Jeder Vertrag weist spezifische Risiken und Besonderheiten auf, welche eine maßgeschneiderte Anpassung der Klauseln durch qualifizierte Rechtsberater erfordern, um die volle Wirksamkeit im jeweiligen Branchenkontext zu garantieren. Gerne hilft die CenaCom Ihnen hierbei.
Die einfache Klausel für effiziente Verfahren
Eine der effektivsten Methoden zur Sicherung rechtlicher Ansprüche bei gleichzeitiger Offenhaltung von Einigungswegen ist die Vereinbarung eines Verfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle, wie der CenaCom. Diese Form der Klausel eignet sich besonders für Verträge, bei denen eine schnelle Klärung von Zahlungsansprüchen oder klar abgrenzbaren Leistungsstörungen im Vordergrund steht. Durch die explizite Benennung einer anerkannten Stelle profitieren die Parteien unmittelbar von den gesetzlichen Privilegien der Verjährungshemmung und der Vollstreckbarkeit.
Eine beispielhafte Musterformulierung für eine solche einfache Gütestellenklausel lautet wie folgt: „Die Parteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst ein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle nach deren jeweils gültiger Verfahrensordnung durchzuführen.“ Diese ist auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen.
Der entscheidende Vorteil einer solchen prägnanten Formulierung liegt in ihrer Unmissverständlichkeit. Sie schafft eine verbindliche Prozessvoraussetzung, welche den Weg zum staatlichen Gericht erst nach Durchführung des Güteversuchs freigibt. Durch den Verweis auf die Verfahrensordnung der Institution werden sämtliche administrativen Details, wie die Bestellung der neutralen Person oder die Kostenverteilung, automatisch geregelt, ohne dass die Klausel selbst überfrachtet wird. Dies reduziert das Risiko für spätere Unstimmigkeiten über den Ablauf des Verfahrens erheblich und sichert eine professionelle Moderation des Konflikts.
Die mehrstufige Klausel oder sog. Eskalationsklausel
Für komplexere Geschäftsbeziehungen, wie etwa langfristige Kooperationen oder Projektverträge, empfiehlt sich die Nutzung einer mehrstufigen Klausel, welche auch als Eskalationsklausel bekannt ist. Diese Struktur trägt der Tatsache Rechnung, dass unterschiedliche Konfliktphasen auch unterschiedliche Interventionsmethoden erfordern. Ziel ist es, die Eskalation schrittweise zu kontrollieren und den Parteien zunächst den Raum für konsensuale Lösungen zu geben, bevor formalisierte Verfahren eingreifen.
Ein Muster für eine solche Eskalationsklausel könnte folgendermaßen gestaltet sein: „Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten, welche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, verpflichten sich die Parteien zunächst zu dem Versuch einer einvernehmlichen Lösung im Wege einer Mediation vor einer staatlich anerkannten Gütestelle. Sollte innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem schriftlichen Antrag auf Mediation keine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung erzielt worden sein, wird unmittelbar im Anschluss ein förmliches Schlichtungsverfahren vor derselben Stelle eingeleitet.“
Diese Klausel kombiniert die Flexibilität der Mediation mit der Strukturkraft des Schlichtungsverfahrens. Die zeitliche Befristung von dreißig Tagen ist hierbei ein wesentliches Element, da sie eine missbräuchliche Verzögerung des Verfahrens verhindert. Die Parteien wissen, dass sie innerhalb eines festen Zeitrahmens zu einer Lösung kommen müssen oder das Verfahren in die nächste Stufe übergeht. Die Nutzung derselben Institution für beide Stufen sichert zudem die Kontinuität des Prozesses und vermeidet Reibungsverluste beim Übergang zwischen den verschiedenen Methoden der Streitbeilegung.
Die Klausel stellt ferner nur ein grobes Muster dar. Es kommt entscheidend darauf an, welches Verfahren in welcher Eskalationsstufe geführt werden soll. Zudem ist zu regeln:
- wer das Verfahren einleitet,
- ob ein erneuter Antrag erforderlich ist,
- wann die 30-Tage-Frist beginnt,
- was bei Verzögerungen gilt,
- wann das Verfahren als beendet gilt.
Hierzu beraten wir Sie gern.
Die erweiterte Schiedsgerichtsklausel für finale Entscheidungen
In Fällen, in denen die Parteien eine endgültige und verbindliche Entscheidung außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit anstreben, stellt die Schiedsgerichtsbarkeit das adäquate Instrument dar. Dies ist insbesondere bei internationalen Verträgen oder hochspezialisierten technischen Sachverhalten sinnvoll. Eine solche Klausel kann als letzte Stufe einer Eskalationssequenz oder als eigenständige Vereinbarung fungieren, um die Souveränität über den Ausgang des Rechtsstreits zu behalten.
Eine erweiterte Schiedsgerichtsklausel lässt sich in der folgenden Weise formulieren: „Sofern innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs keine umfassende Klärung der Streitigkeiten zustande gekommen ist, wird ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung einer anerkannten Institution angerufen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie die Anzahl der Schiedsrichter und die Verfahrenssprache sollten dabei idealerweise bereits in der Klausel spezifiziert werden.“
Eine Schiedsvereinbarung muss den Anforderungen der §§ 1029 ff. ZPO entsprechen. § 1031 ZPO regelt insbesondere die Form. Auch ist im Einzelfall zu präzisieren:
- Welche Institution?
- Wer bestellt die Schiedsrichter?
- Wo ist der Schiedsort?
- Welche Sprache?
- Welche Verfahrensordnung?
Schiedssprüche können nach den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften anerkannt und vollstreckt werden. Für die internationale Vollstreckung sind insbesondere die am Vollstreckungsort geltenden Vorschriften und einschlägigen internationalen Übereinkommen zu beachten. Die Verbindung mit einer vorangeschalteten Einigungsfrist von sechzig Tagen stellt sicher, dass die Parteien ernsthafte Anstrengungen für einen Konsens unternehmen, bevor sie die Entscheidungsgewalt an ein privates Gericht übertragen. Diese Kombination aus dem Bemühen um Verständigung und der Sicherheit einer finalen Instanz bildet das Fundament eines professionellen Risikomanagements in globalen Märkten.
Bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung gelten für Schiedsvereinbarungen besondere gesetzliche Formanforderungen. Die vorstehende Klausel ist daher nicht ohne individuelle rechtliche Prüfung für Verbraucherverträge geeignet.
Strategische Zusammenführung und Ausblick
Die Verwendung der Klauseln ist mehr als ein rein formaler Akt, da sie die Konfliktkultur eines Unternehmens widerspiegelt. Indem man sich bereits bei Vertragsschluss auf klare Strukturen einigt, signalisiert man dem Geschäftspartner Professionalität und Kooperationsbereitschaft. Die Klausel wird somit zu einem Teil der Vertrauensbasis, auf der die geschäftliche Zusammenarbeit ruht.
Es zeigt sich deutlich, dass Unternehmen, welche proaktiv in die Qualität ihrer Vertragswerke investieren, im Ernstfall über die besseren Instrumente verfügen, um ihre Interessen zu wahren und gleichzeitig wertvolle Geschäftsbeziehungen zu schützen. Der Konsens ist kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis einer klugen und vorausschauenden Vertragsgestaltung, welche die Klausel als Fundament für eine dauerhafte und erfolgreiche Kooperation begreift.




